OGH 8ObA413/97m

8ObA413/97mSupreme CourtJan 29, 1998

Full text

OGH 8ObA413/97m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Sekr. Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Branimir S*****, Journalist, ***** vertreten durch Dr.Helmut Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei "V***** L*****, ***** vertreten durch Kraft Winternitz, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen S 1,451.301,90 sA und Feststellung (Revisionsstreitwert: S 21.840,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.September 1997, GZ 13 Ra 28/97h-35, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.Februar 1997, GZ 42 Cga 161/95p-26, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Begründung der Berufungsentscheidung, wonach der dem Kläger als Auslandskorrenspondent einer kroatischen Tageszeitung in Österreich bezahlte Pauschalbetrag von monatlich S 7.000,-- "zur Abdeckung der Ausgaben, der Reisekosten und eines Teiles der Kommunikationskosten" auch die Leasingraten für ein Telefax-Gerät (von S 21.840,--) umfaßt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO idF WGN 1997).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Nach den Feststellungen (AS 199) hat der Kläger ein Faxgerät zu einer monatlichen Leasingrate von S 910,-- vom September 1991 bis September 1993 gemietet (24 Monatsraten = S 21.840,--). Es entspricht dem Begriff eines Pauschales, die einzelnen Positionen umfassend zu regeln. Dadurch wurde die frühere Vereinbarung zwischen den Streitteilen vom 1.3.1992 (Art 6) hinsichtlich der dem Kläger von der beklagten Partei zur Verfügung zu stellenden notwendigen Ausstattung (teilweise) noviert. Sollte sich nämlich der Ersatz von notwendigen Arbeitsgeräten (Ausstattung) vor dem 1.3.1992 als unzureichend erwiesen haben, dann hätte der Kläger für die Leasingraten, die in der Zeit vor dem Vertragszusatz vom 1.3.1992 fällig wurden (September 1991 bis Februar 1992) einen gesonderten Ersatz begehren müssen; da dies nicht geschehen ist, muß sich der Kläger eine dem § 1429 ABGB vergleichbare Vermutung gefallen lassen, daß die vor dem 1.3.1992 von ihm bezahlten Leasingraten durch eine andere Form des Auslagenersatzes als erledigt anzusehen sind. Die nachfolgenden Leasingraten sind jedoch durch das Pauschale abgegolten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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