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6Nd501/98•OGH 6Nd501/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der zu 5 C 1388/97d des Bezirksgerichtes Wels anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Helen T*****, vertreten durch Dr.Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** GesmbH, ***** vertreten durch Mag.Maria Knicses, Rechtsanwältin in Leonding, wegen 27.700,-- S infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird an das Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines Kaufpreises von 27.000,-- S, weil sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährig gewesen sei.
Nach Bestreitung des Anspruches durch die Beklagte stellte sie einen Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, weil sämtliche zu vernehmenden Personen im Sprengel des Bezirksgerichtes Innsbruck wohnhaft seien.
Die Beklagte äußerte sich zustimmend zum Delegierungsantrag, das Vorlagegericht befürwortet die Delegierung.
Da im vorliegenden Fall Gründe der Zweckmäßigkeit ohne Zweifel für eine Delegierung an das Bezirksgericht Innsbruck sprechen und sich die Beklagte auch nicht dagegen ausgesprochen hat, war dem Antrag gemäß § 31 JN stattzugeben.
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