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14Os6/98•OGH 14Os6/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef L***** wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 und 4 WaffG 1986 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 8.September 1997, GZ 20 j Vr 3.808/97-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Josef L***** des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 und 4 WaffG 1986 (§ 62 Abs 2 erster Satz WaffG 1996) schuldig erkannt, weil er von 1993 bis zum 8. Feber 1995 in W*****, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt 12 Faustfeuerwaffen besessen oder geführt und drei Patronen des Kalibers 50/12,7 mm, mithin Kriegsmaterial, erworben, besessen oder geführt hat.
Die aus Z 6, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Fragestellungsrüge (Z 6) behauptet nicht, daß die tatsächliche Annahme des befugten Besitzes sieben weiterer Faustfeuerwaffen eine der in §§ 314 Abs 1 oder 316 StPO genannten rechtlichen Konsequenzen zur Folge hätte und gelangt, ebenso wie die Subsumtionsrüge (Z 12), welche nicht an den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen festhält, solcherart nicht zu prozeßordnungskonformer Darstellung. Weil die aus Z 13 erhobene Beschwerde die mangelnde Befugnis, die bezeichneten Faustfeuerwaffen zu besitzen oder zu führen und damit den Schuldspruch übergeht, gilt gleiches für sie (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 13 ENr 1).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344 letzter Satz, 285 d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.
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