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8Ob2/98x•OGH 8Ob2/98x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GesmbH, , vertreten durch Dr.Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Mag.Bernhard G, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Guido K*****, wegen Herausgabe infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28.Oktober 1997, GZ 1 R 250/97t-16, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Aufgrund des konkreten Bestellvorganges - schriftliches Anbot des Verkäufers, in dem dieser auf Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinwies, bestellte der Käufer nach vorhergehender telefonischer Ankündigung die Waren "unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ihrem Anbot" - ist die Auffassung der zweiten Instanz, daß der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gültig zustande gekommen ist, nicht unvertretbar und betrifft nur einen Einzelfall.
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