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12Os3/98•OGH 12Os3/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gesek als Schriftführer, in der Auslieferungssache gegen Dr.Faissal S***** wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 75 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24.November 1994, AZ 24 Bs 413/94 (= ON 31 des Aktes 27 d Vr 11912/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwaltes Dr.Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Auslieferungsbetroffenen und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24.November 1994, AZ 24 Bs 413/94, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Art XI Abschnitt 23 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (BGBl 1967/245).
Gründe:
Der mit einem Diplomatenpaß ausgestattete syrische Staatsangehörige Dr.Faissal S***** wurde am 25.Oktober 1994 anläßlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Wien auf Grund eines Ersuchens der Senatsverwaltung für Justiz Berlin gemäß Art 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom Landesgericht für Strafsachen Wien in vorläufige Auslieferungshaft genommen. Mit Beschluß vom 8.November 1994, GZ 27 d Vr 11912/9416, ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Haft an.
Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Dr.S***** gab das Oberlandesgericht Wien am 24.November 1994 zum AZ 24 Bs 413/94 unter Aufhebung der Auslieferungshaft mit der Begründung Folge, daß dem Beschwerdeführer im Sinne des Art XI Abschnitt 23 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 13.April 1967 (BGBl 1967/245) als Vertreter eines Mitgliedstaates der im Art IV des Allgemeinen Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl 1957/126) vorgesehene Schutz gegen Verhaftung zugutekam.
Gemäß Art XI Abschnitt 23 dieses Amtssitzabkommens genießen Vertreter der Mitgliedstaaten bei Tagungen der UNIDO oder bei von der UNIDO einberufenen Tagungen und diejenigen Vertreter der Mitgliedstaaten, die bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben, während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen nach und von Österreich die im Art IV des genannten Allgemeinen Übereinkommens umschriebenen Privilegien und Immunitäten.
Das Oberlandesgericht legte seiner Beurteilung (aktenkonform) folgenden Sachverhalt zugrunde:
Dr.S***** hielt sich damals in Wien auf, weil er von der syrischen Regierung beauftragt worden war, die hier stattfindende internationale Tabakmesse zu besuchen und bei dieser Gelegenheit in diplomatischer Mission offizielle Kontakte mit der UNIDO zwecks Förderung der syrischen Tabakindustrie aufzunehmen. Von dieser Reise "zu politischen Zwecken" war die österreichische Regierung durch das syrische Außenministerium im Wege der österreichischen Botschaft in Damaskus zuvor informiert worden. Zudem hatte der Vertreter Syriens bei der UNO in Genf (Botschafter A*****) den OfficerInCharge der UNIDO, Mehdi A.AlH*****, davon in Kenntnis gesetzt, daß Dr.S***** in nächster Zeit bei dieser Organisation in Wien vorsprechen werde, wozu es allerdings wegen der Verhaftung dann nicht kommen konnte.
Unter den vom Beschwerdegericht dabei herangezogenen Urkunden befand sich unter anderem eine Verbalnote der UNIDO vom 11.November 1994 (ON 24 dA). Darin vertrat die UNIDO sinngemäß den Standpunkt, daß sich unbeschadet des beschriebenen Kontaktes zwischen Botschafter A***** und dem UNIDOBeamten AlH***** und der hiebei von Letzterem abgegebenen Erklärung, es könne über künftigen Wunsch ein Treffen des Dr.S***** mit UNIDOMitarbeitern in Wien arrangiert werden, die Immunitätsfrage gar nicht gestellt habe, weil seit diesem Gespräch keine wie immer gearteten Kontakte bezüglich eines Besuches des Dr.S***** stattgefunden hätten und Botschafter A***** zudem niemals bei der UNIDO als der ständige Vertreter Syriens akkreditiert worden sei. Dieser Stellungnahme war eine Äußerung des UNIDOBediensteten AlH***** beigefügt, wonach Botschafter A***** - sinngemäß möglicherweise gar nicht als Diplomat, sondern als Funktionär von Handelskammern - im Anschluß an ein von der UNIDO veranstaltetes Arbeitsgespräch über den Wunsch des Generaldirektors der syrischen Tabakgesellschaft, Dr.S*****, berichtet hatte, anläßlich eines Aufenthaltes in Wien in naher Zukunft mit UNIDOBeamten eine Reihe nicht näher bezeichneter Angelegenheiten zu erörtern, und daraufhin seinerseits ohne verbindliche Abrede die abstrakte Durchführbarkeit eines derartigen Zusammentreffens bejaht worden war. Der Sache nach brachte die UNIDO in ihrer Verbalnote jedenfalls zum Ausdruck, daß die beschriebenen Kontakte mangels eines offiziellen Charakters von vornherein ungeeignet gewesen seien, den Aufenthalt des Dr.S***** in Wien mit der Erfüllung amtlicher Obliegenheiten bei der Organisation in Verbindung zu bringen.
Demgegenüber gelangte das Oberlandesgericht Wien zu folgender Beurteilung:
"Der Auftrag des Ministerpräsidenten des syrischen Regierung an Dr.S*****, wie es sich aus der Veröffentlichung im Syrischen Gesetzblatt ergibt, betrifft Kontaktgespräche zur Förderung der syrischen Tabakindustrie durch die UNIDO und entspricht somit nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien eindeutig dem Begriff der "amtlichen Obliegenheiten" im Zusammenhang mit den bereits aus dem Namen der Organisation sich ergebenden Aktionsumfanges, nämlich Organisation zur industriellen Entwicklung. Österreich als Sitzstaat dieser internationalen Organisation wurde die Zureise aus politischen Zwecken zeitgerecht zur Kenntnis gebracht und durch Erteilung eines Sichtvermerkes auch zur Kenntnis genommen.
Zur rechtlichen Beurteilung dieser Tatsachen kann die im Gutachten des Vorstandes des Institutes für Völkerrecht und und internationale Beziehungen der Johannes Kepler Universität, Univ.Prof.Dr.K*****, abgegebene Stellungnahme nicht übergangen werden (dies in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Univ.Prof.Dr.Z*****), wonach bei Entsendung staatlicher Agenten in offizieller Mission bei bilateralen Beziehungen zwischen zwei Staaten sehr wohl mit dem Empfangsstaat hinreichend Kontakt aufgenommen und dessen Agrment eingeholt werden muß, dies jedoch bei der multilateralen Diplomatie hinsichtlich multilateraler Organisationen nicht in dieser konsequenten Form durchführbar und auch nötig ist, da diesbezüglich ein "Agrément" nicht vorgesehen ist. Wenn nun an einen offiziellen Vertreter der UNIDO (OfficerInCharge AlH*****) die im Auftrag seiner Regierung durchgeführte Reise des Dr.S***** notifiziert wurde, so verschlägt es nicht, daß für diese Aktivität ein fixer Termin nicht vereinbart worden war. Keineswegs kann es jedoch der Organisation allein überlassen bleiben, die Entscheidung über die einzelnen Personen zukommende strafrechtliche Immunität nach freiem Ermessen zu treffen, sondern handelt es sich dabei wohl um eine Entscheidung des unabhängigen Gerichtes, welches die dazu vorgebrachten Unterlagen entsprechend zu prüfen hat."
Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, daß das Oberlandesgericht dabei die Bestimmung des Art XI Abschnitt 23 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (BGBl 1967/245) unrichtig angewendet hat.
Unter den dort genannten Vertretern der Mitgliedstaaten, "die bei der UNIDO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben" ("those who have official business with the UNIDO") sind nicht Repräsentanten zu verstehen, die aus der Sicht ihres Staates in einer abstrakt für den Wirkungsbereich der UNIDO in Betracht kommenden Sache amtlich tätig werden, sondern vielmehr Staatenvertreter, die aus der Sicht der UNIDO an einer von dieser Organisation konkret als in ihr Aufgabengebiet fallend und ihren Zielen entsprechend Betrachteten Angelegenheit mitwirken. Auf den amtlichen Auftrag des Sendestaates an einen Vertreter kommt es daher nicht an.
Diese Interpretation folgt schon aus dem Begriffsinhalt "amtliche Obliegenheiten" (official business) gemäß dem Sprachgebrauch des Amtssitzabkommens. Dieser wird insbesondere durch Art X Abschnitt 21 illustriert, worin Tätigkeiten von Personen "in amtlicher Eigenschaft" ("on official business", "in his official capacity") oder zwecks "amtlicher Obliegenheit" ("official business") ausschließlich auf den Wirkungsbereich der UNIDO bezogen werden. Für diese Auslegung spricht aber auch, daß die Erfassung der privilegierten Staatenvertreter bei der UNIDO in einer Liste und deren Übermittlung an die Österreichische Bundesregierung nach Art XI Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens ausschließlich der UNIDO übertragen ist, die einer internationalen Organisation im Amtssitzabkommen eingeräumten Vorrechte und Befreiungen zudem grundsätzlich allein dem Zweck dienen, ihre im öffentlichen Interesse gelegene Tätigkeit zu erleichtern und zu fördern (Österreichisches Handbuch des Völkerrechtes3 1/1997 Rz 901) und die Organisationsinteressen als oberste Auslegungsmaxime im Amtssitzabkommen mit der UNIDO noch dazu ausdrücklich festgelegt sind. Damit ist es nicht vereinbar, ohne jede Rücksicht auf konkrete Arbeitsentscheidungen der zuständigen Organisationsorgane Staatenvertretern bereits auf Grund bloß einseitiger Besuchsankündigungen diplomatische Immunität zuzubilligen.
Somit hätte das Oberlandesgericht Wien nicht allein darauf abzustellen gehabt, daß Dr.S***** nach einer eher unbestimmten Ankündigung im staatlichen Auftrag zur UNIDO reiste, sondern auf die Frage eingehen müssen, ob die angestrebte Vorsprache bei der UNIDO (auch) ein Amtsgeschäft dieser Organisation darstellte. Dabei hätte es die Verbalnote der UNIDO über das Fehlen einer offiziellen Besuchsvereinbarung und das völlige Unterbleiben jeglicher Besuchsvorbereitung ebenso in ihre Überlegungen miteinzubeziehen gehabt wie die primäre Einlassung des Auszuliefernden, der - ohne auch nur andeutungsweise auf einen bestimmten UNIDOBeamten als vorgesehenen Gesprächspartner zu verweisen - bloß behauptet hatte, er habe mit dem syrischen Diplomaten A***** Kontakt aufnehmen wollen.
Der angenommene Sachverhalt reicht aber auch nicht aus, um rechtlich daraus zu folgern, Dr.S***** habe sich auf einer ad hocMission zur UNIDO befunden und deshalb diplomatische Privilegien und Immunitäten in Anspruch nehmen können. Dieser ersichtlich im Ergebnis vom Oberlandesgericht Wien eingenommene Standpunkt wurde zwar vom Verteidiger unter Vorlage eines völkerrechtlichen Gutachtens von Univ.Prof.Dr.K***** entwickelt, hält aber im Lichte der gerichtlich festgestellten Umstände einer Überprüfung nicht stand:
Unter einer ad hocMission ist eine Gesandtschaft auf Zeit zu verstehen, die den Staat repräsentiert und von einem Staat zu einem anderen mit der Zustimmung des letzteren zu dem Zweck entsandt wird, mit diesem bestimmte Fragen zu behandeln und im Verhältnis zu ihm eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen (FischerKöck, Allgemeines Völkerrecht4, 202). Die Stellung derartiger ad hoc - auch zu internationalen Organisationen - gesandter Staatenvertreter bestimmt sich in erster Linie nach dem jeweiligen Amtssitzabkommen, subsidiär nach Völkergewohnheitsrecht, für dessen Ermittlung (beschränkt) auf die Wiener Konvention über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters vom 14.März 1975, sowie per analogiam auch auf die Konvention der Vereinten Nationen über Sondergesandtschaften (BGBl 1985/380) zurückgegriffen werden kann (KöckFischer, Das Recht der internationalen Organisationen3, 581). Keine der Rechtsquellen vermag die Annahme zu stützen, daß eine ad hocMission zur UNIDO ohne Zustimmung der Organisation zustande kommen kann.
Im Anlaßfall wäre die UNIDO mit dem Empfangsstaat einer ad hocGesandtschaft zu vergleichen, der das Recht hat, an der Entsendung einer solchen Spezialmission durch Zustimmung mitzuwirken, sodaß unerwünschte Missionen gar nicht entstehen können (DahmDelbrückWolfrum, Völkerrecht I 12, 297; VerdrossSimma, Universelles Völkerrecht3 582). Es hängt demnach nicht von irgendeiner Formalität gegenüber Österreich ab, ob eine ad hocGesandtschaft eine amtliche Angelegenheit des Entsendestaates und der UNIDO darstellt, vielmehr bedarf es einer vorangegangenen Zustimmung der UNIDO, um aus der Anreise eines Staatenvertreters eine ad hocGesandtschaft zu machen. Fehlt dieses Erfordernis, dann liegt keine Spezialmission vor.
Von einer solchen Zustimmung der UNIDO ist das Oberlandesgericht Wien nicht ausgegangen, weil es insoweit lediglich eine Besuchsankündigung ("informiert" und "notifiziert") durch einen Vertreter Syriens bei der UNO in Genf festzustellen vermochte. Mit der in diesem Zusammenhang vom Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten von Univ.Prof.Dr.K***** angeschnittenen und dem Zustimmungspostulat nachgeordneten Frage über die Notwendigkeit eines "Agrments" (Einverständnis zur Ernennung einer ganz bestimmten Person zum Chef einer ständigen Mission) in der multilateralen Diplomatie hat das für eine ad hocMission bestehende Einverständniserfordernis nichts zu tun.
Dem Völkerrecht ist eine von Willenserklärungen der Organisationsorgane unabhängige und von den Regeln der Organisation gelöste einseitige ad hocMission zu inter- nationalen Organisationen fremd. Nicht einmal in der nicht in Kraft getretenen Wiener Konvention über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters vom 14.März 1975 sind solche Vorgänge vorgesehen, obwohl die dortigen Regelungen darauf abzielen, die nicht akkreditierten Staatenvertreter über das geltende Recht hinaus zu begünstigen (DahmDelbrückWolfrum, Völkerrecht I 12, 300; SeidlHohenveldern, Das Recht der internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften5, Rz 319, 1935).
Demgemäß hat das Oberlandesgericht im konkreten Fall - allerdings unter zutreffender Ablehnung einer insoweit gegebenen Kompetenz der UNIDO - die Rechtsfrage nach dem Vorliegen eines Immunitätsfalles im Sinne des Art XI Abschnitt 23 des Amtssitzabkommens unrichtig beurteilt, indem es dabei ohne Rücksicht auf den von der UNIDO in conreto entfalteten Amtsbetrieb lediglich auf einen aus deren Namen abgeleiteten abstrakten Zuständigkeitsrahmen dieser Organisation abstellte.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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