OGH 15Os9/98

15Os9/98Supreme CourtFeb 12, 1998

Full text

OGH 15Os9/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Vizepäsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Valentin M***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Oktober 1997, GZ 6 d Vr 8724/97-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Valentin M***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil er am 30.Juli 1996 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 400 Gramm Kokain durch Übergabe an ("den gesondert verfolgten und bereits rechtskräftig abgeurteilten") Johann L***** in Verkehr gesetzt hat.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich als nicht berechtigt erweist.

In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe wichtige Verfahrensergebnisse, insbesondere die Aussage des Zeugen L***** in der Hauptverhandlung mit Stillschweigen übergangen. Insoweit dabei auf dessen Depositionen in der Hauptverhandlung, das Treffen mit den Angeklagten habe lediglich den Grund gehabt, letzterem ein Alibi gegenüber der Freundin zu verschaffen, verwiesen wird, übersieht die Beschwerde, ebenso wie die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung, daß sich das Erstgericht mit diesen Angaben des Zeugen L***** sehr wohl auseinandergesetzt und, logisch begründet, als unglaubwürdig verworfen hat (US 6 f). Den unter diesem Aspekt weiters erhobenen Einwänden, das Schöffengericht habe sich weder mit der Aussage des Angeklagten, er habe gewußt, daß er wochen- bzw monatelang und auch am Tattag observiert worden sei (463/I ff) noch mit derjenigen des Zeugen D***** und des Ermittlungsberichtes, wonach seitens der verdeckten Ermittler die Übergabe des Suchtgiftes von L***** an M***** im PKW nicht konkret beobachtet worden sei (467 ff/I), nicht auseinandergesetzt, ist zu erwidern, daß es gemäß § 270 Ab 2 Z 5 StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahrens hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die - mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer StPO § 281 Z 5 E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der leugenden Verantwortung des Angeklagten sowie der Angaben des Zeugen L***** vor der Sicherheitsbehörde, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (51, 79, 469/I f) ebenso wie dem Observationsbericht auseinandergesetzt und umfassend erörtert hat, warum auf Grund der Vorgänge vor der Übergabe des Suchtgiftes von L***** an den verdeckten Fahnder gerade der Angeklagte M***** als der Überbringer des Suchtgifts an L***** anzusehen ist (US 4, 5, 6 und 7). Die Beschwerde verkennt bei ihrer Argumentation im übrigen, daß nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO aaO Z 5 E 148, 149). Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO § 258 E 21, 22, 24).

Aber auch in der Tatsachenrüge (Z 5 a) gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Hiebei versucht der Angeklagte neuerlich unter Hinweis darauf, daß die verdeckten Ermittler die Übergabe des Suchtgifts von M***** an L***** (in einem während des Beisammenseins dieser beiden Männer zum Teil auch fahrenden Kraftfahrzeug) nicht direkt wahrgenommen haben, die Richtigkeit der vom Erstgericht aus den Tatmodalitäten und dem Bericht des verdeckten Fahnders - unter begründeter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der als unglaubwürdig erachteten Depositionen des Zeugen L***** - gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen.

Solcherart wird aber lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise (NR 1994/176) in Zweifel gezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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