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15Os18/98•OGH 15Os18/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Anton K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Oktober 1997, GZ 7 a Vr 1576/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthaltenden, Urteil wurde der frühere Rechtsanwalt Dr.Anton K***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 24.Jänner 1995 in Wien ein ihm anvertrautes Gut, und zwar einen Bargeldbetrag in der Höhe von 2,5 Mio S, der ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zur treuhändischen Verwahrung von Michael F***** zur Aufbewahrung übergeben wurde, bis letzterer selbst eine Entscheidung über die Verwendung des Geldes treffen werde, sich durch treuhandwidrige Verwendung für eigene Zwecke mit dem Vorsatz zueignete, sich unrechtmäßig zu bereichern.
Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr.M***** als Zeugen, die zum Beweis dafür begehrt worden war, daß anläßlich der Besprechung in der Kanzlei des Genannten der Zeuge F***** von Dr.M***** über die zu leistenden Abgaben und Steuern aufgeklärt worden sei. Damit hätte - so die Beschwerde - die Glaubwürdigkeit des Zeugen F***** in Frage gestellt werden können, auf dessen Aussage über einen Treuhanderlag sich das Schöffengericht stützte (und damit die Verantwortung des Angeklagten, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, ablehnte).
Der Beweisantrag wurde vom Schöffengericht im Ergebnis zutreffend ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen.
Der Zeuge F***** hatte nämlich inhaltlich der Protokolle über seine Vernehmung überhaupt nichts über eine erteilte oder unterbliebene Belehrung durch Dr.M*****, den Vertreter der Gegenpartei in der Erbschaftsauseinandersetzung, berichtet, sondern darüber, daß ihn der Angeklagte - der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt seines Vertrauens - belehrt habe, er habe keine Kosten und keine Erbschaftssteuer zu zahlen, vielmehr die Erbin (S 197, 205), wobei dies - aus dem Zusammenhang ersichtlich - vor Festlegung der Höhe der Abfindungszahlung an den Zeugen F***** war.
Mit Grund konnte daher das Schöffengericht von der begehrten Beweisaufnahme Abstand nehmen.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.
Soweit sie sich gegen die Argumentation des Schöffengerichtes, der Angeklagte hätte als Rechtsanwalt das von ihm selbst verfaßte Schreiben vom 24.Jänner 1995 (S 17) als Darlehensvertrag zu titulieren gehabt, wenn es sich tatsächlich um ein Darlehen gehandelt hätte (US 10), mit der Argumentation wendet, ein Darlehensvertrag als Realvertrag komme schon mit der Übergabe der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer zustande, weshalb das Schreiben vom 24.Jänner 1995 lediglich eine Quittung darstelle, wird die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers übergangen, der in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung das erwähnte Schreiben als Vereinbarung deklariert (S 175).
Soweit sich die Mängelrüge des weiteren dagegen wendet, es sei nicht eindeutig erkennbar, ob das Gericht von einem Treuhandvertrag oder lediglich von einem Verwahrungsvertrag ausgegangen sei, wird kein entscheidungswesentlicher Begründungsmangel aufgezeigt, denn sowohl bei Übergabe des in Rede stehenden Geldbetrages aufgrund eines Treuhandvertrages als auch bei der Variante eines Verwahrungsvertrages ist in gleicher Weise ein Anvertrauen im Sinn des § 133 StGB gegeben (Leukauf/Steininger Komm3 § 133 RN 3, 12 d).
Die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Gerade das ins Treffen geführte Schreiben des Zeugen F***** vom 4.Mai 1995, also einem Zeitpunkt, zu dem F***** von Verfehlungen des Angeklagten ersichtlich noch nichts wußte (S 9), indiziert das Bestehen einer Nebenabrede über die jederzeitige Abrufbarkeit des Betrages unter Zinsenverlust.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist nämlich vom festgestellten Urteilssachverhalt auszugehen und dieser mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen.
Dem entgegen argumentiert die Beschwerde mit der den Urteilsfeststellungen zuwiderlaufenden Behauptung, es sei "aus der Sicht des Angeklagten" ein Darlehensvertrag zustande gekommen, weshalb es geboten gewesen wäre, "Feststellungen zu treffen, ob der Angeklagte davon ausgehen konnte, daß ..... der übergebene Betrag als Darlehen gewährt wurde". Solcherart wird lediglich unzulässigerweise unter dem Prätext von Feststellungsmängeln versucht, getroffene Feststellungen durch andere, dem Beschwerdeführer genehmere zu ersetzen.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die vom Angeklagten ebenfalls ergriffene Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
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