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Bsw14967/89•AUSL EGMR Bsw14967/89
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Guerra u.a. gegen Italien, Urteil vom 19.2.1998, Bsw. 14967/89.
Art. 2 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 26 EMRK, RL 82/501/EWG - Umweltverschmutzung und Informationspflicht von Behörden. Art. 10 EMRK ist nicht anwendbar (18:2 Stimmen).
Zurückweisung der Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen
Rechtswegs (19:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
(einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: Je ITL 10.000.000,- für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. leben in Manfredonia (Provinz Foggia). Im Nachbarort Monte Sant´Angelo befindet sich eine Chemiefabrik. 1988 wurde diese gemäß der Kriterien der RL 82/501/EWG als "risikoreich" eingestuft. Die Bf. behaupteten, beim Betrieb der Fabrik würden gefährliche Substanzen austreten. Zudem sind bereits mehrere Unfälle geschehen, der folgenschwerste im Jahr 1976, als 150 Personen wegen akuter Arsen-Vergiftung medizinisch behandelt werden mussten. 1989 wurde das Produktionsvolumen von Chemikalien herabgesetzt und der Betrieb in der Folge als "gefährlich" eingestuft. 1992 nahm das Koordinationskomitee für industrielle Sicherheitsmaßnahmen zum Entwurf eines Katastrophenplans des Präfekten der Provinz Foggia Stellung. 1993 wurde dieser Entwurf dem Amt für Zivilschutz übermittelt. Von diesem wurde der Präfekt informiert, dass alles getan werde, damit der Katastrophenplan nach Vorlage des Entwurfes in Kraft treten könne. Ebenfalls 1993 nahmen das Umwelt- und das Gesundheitsministerium zu einem Sicherheitsbericht der Chemiefabrik vom Juli 1989 Stellung und ordneten zahlreiche Verbesserungen im Sicherheitssystem an. Weiters wurden dem Präfekten Weisungen in Bezug auf den Katastrophenplan und einem Warnsystem für die Bevölkerung erteilt. 1994 wurde schließlich die gesamte Produktion von Chemikalien eingestellt und nur noch der Betrieb eines Wärmekraftwerks und einer Wasseraufbereitungsanlage aufrechterhalten. In einem Schreiben vom 7.12.1995 an die Kms. wies der Bürgermeister von Monte Sant´Angelo darauf hin, dass noch immer keine behördlichen Schritte unternommen worden sind, wie im Falle eines Unfalls in der Fabrik vorzugehen wäre.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, die Behörden hätten es unterlassen, das Risiko eines Unfalls mit schweren Folgen für die Umwelt zu minimieren; dies sei eine Verletzung des Rechts auf Leben und körperliche Integrität iSv. Art. 2 EMRK. Außerdem hätte der ital. Staat weder über eventuelle Risiken noch darüber informiert, wie sich die Bevölkerung bei einem solchen Unfall verhalten solle. Dies sei ein Verletzung ihres Rechts auf Information gemäß Art. 10 EMRK.
Die Reg. wendet ein, die Bf. hätten es unterlassen den innerstaatlichen Rechtszug auszuschöpfen. Der Einwand wird zurückgewiesen (19:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Mifsud Bonnici).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Der Präfekt von Foggia hatte einen Katastrophenplan ausgearbeitet und dem Amt für Zivilschutz übermittelt; eine umfassende Information der Bf. wurde jedoch unterlassen.
Der GH vertrat in Fällen Einschränkungen der Pressefreiheit betreffend den Standpunkt, dass - als Folge der Aufgabe der Presse, Nachrichten und Ideen von öffentlichem Interesse mitzuteilen - die Bevölkerung ein Recht hat, diese zu empfangen. Solche Fälle unterscheiden sich jedoch wesentlich vom vorliegenden Sachverhalt:
Art. 10 EMRK verbietet der Reg., den Empfang von Informationen, die jemand weitergeben will, zu verhindern; daraus kann jedoch keine positive Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, bestimmte Informationen einzuholen und weiterzugeben. Art. 10 EMRK ist nicht anwendbar (18:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Jambrek und Thór Vilhjálmsson).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Bf. leben ca. 1 km von der Chemiefabrik entfernt, die 1988 als "risikoreich" eingestuft wurde. Im Rahmen des regulären Betriebes waren immer wieder Giftstoffe ausgetreten. Bereits 1976 mussten 150 Personen wegen einer Arsen-Vergiftung medizinisch behandelt werden. Es besteht eine direkte Verbindung zwischen den Auswirkungen der austretenden Giftstoffe und dem Recht der Bf. auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK ist somit anwendbar. Es kann nicht behauptet werden, dass der Staat in das Privat- und Familienleben der Bf. eingegriffen hätte. In der Bsw. wird vielmehr ein Unterlassen des Staates gerügt. Obwohl der Zweck von Art. 8 EMRK darin besteht, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe staatlicher Stellen zu schützen, zwingt diese Bestimmung den Staat nicht bloß, solche Eingriffe zu unterlassen: Zusätzlich zu dieser negativen Verpflichtung können sich aus dem Gebot wirksamer Achtung des Privat- und Familienlebens positive Verpflichtungen ergeben. Am 14.9.1993 wurden sowohl vom Umwelt- als auch vom Gesundheitsministerium Verbesserungen im Sicherheitssystem der Fabrik angeordnet. Weiters erfolgte eine Weisung an den Präfekten in Bezug auf den Katastrophenplan. Bis Dezember 1995 sind jedoch keine behördlichen Schritte hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit unternommen worden. Schwerwiegende Umweltverschmutzungen können das Wohlbefinden des Einzelnen beeinträchtigen und ihn in der Nutzung seiner Wohnung derart behindern, dass auch sein Privat- und Familienleben beeinträchtigt wird. Die Bf. wurden niemals umfassend informiert und konnten somit auch nicht das Risiko abschätzen, das sich aus der unmittelbaren Nachbarschaft zur Chemiefabrik ergab. Der belangte Staat hat demnach seine positive Verpflichtung, das Recht der Bf. auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu gewährleisten, nicht erfüllt. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
(einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK:
Je 10.000.000,-- ITL für immateriellen Schaden (einstimmig). Die Bf. begehrten vom GH eine Anweisung an den belangten Staat, dieser solle die Entgiftung der betroffenen Region veranlassen und eine Studie über den Gesundheitszustand der Bevölkerung durchführen. Dem GH ist durch die Konvention keine Zuständigkeit eingeräumt, über einen solchen Antrag zu entscheiden. Die Wahl der Maßnahmen, um in der innerstaatlichen Rechtsordnung Abhilfe für eine Situation zu schaffen, die zu einer Konventionsverletzung geführt hat, obliegt dem belangten Staat.
Anm.: Vgl. insb. den vom GH zitierten Fall López Ostra/E, Urteil v. 9.12.1994, A/303-C (= NL 95/1/12 = EuGRZ 1995, 530 = ÖJZ 1995, 347).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 29.6.1996 eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (21:8 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.2.1998, Bsw. 14967/89, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 59) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_2/Guerra.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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