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2Ob61/98d•OGH 2Ob61/98d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud T*****, vertreten durch Dr.Steidl Dr.Burmann Rechtsanwälte OEG in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Franz P*****, und
2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 141.479 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1997, GZ 4 R 275/97s-15, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Daß der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre, hätte entgegen der in der Revision vertretenen Meinung die sich (ebenfalls) rechtswidrig verhaltende Klägerin beweisen müssen (Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 8/67; Harrer in Schwimann**2 Rz 53 zu § 1301 f mwN). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht sohin in diesem Punkt der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Lösung der Frage, in welchem Ausmaß den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, kommt, von dem - hier aber nicht vorliegenden - Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0087606), weshalb der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage ist, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen, die hiezu in dem angefochtenen Urteil enthalten sind.
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