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6Ob33/98s•OGH 6Ob33/98s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Dr.Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Irma R*****, vertreten durch Dr.Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen 1,410.183,71 S und Feststellung (50.000 S) infolge der außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13.November 1997, GZ 2 R 156/97x-46, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:
Es trifft zu, daß die aus einem bestimmten Schadenereignis resultierenden Ersatzansprüche, soweit vorhersehbare künftige Schäden noch zu erwarten sind, zur Vermeidung der Verjährung durch Feststellungsklage erhoben werden müssen. Im vorliegenden Fall aber hat der Kläger, der bei Klageerhebung wegen des noch anhängigen Verfahrens gegen den Zweitkäufer der Liegenschaft die endgültigen Prozeßkosten und auch die auflaufenden Kreditzinsen noch nicht beziffern konnte, zunächst nur ein mit 500.000 S bewertetes Feststellungsbegehren erhoben. Bei Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens hat er in seinem Fortsetzungsantrag (ON 6) sowohl hinsichtlich seiner Prozeßkostenersatzforderungen als auch der Kreditzinsen auf ein beziffertes Leistungsbegehren umgestellt. Das Feststellungsbegehren hat er auf 50.000 S "eingeschränkt" (richtig nur mehr mit 50.000 S bewertet) und dieses ausdrücklich nur deshalb aufrechterhalten, weil für den Fall des Erfolges seiner außerordentlichen Revision im Prozeß gegen den Zweitkäufer sich der Ersatzanspruch gegen die Beklagte noch um den an diese geleisteten Liegenschaftskaufpreis (abzüglich der vom Zweitkäufer einbehalteten, ihm zugesprochene Prozeßkosten) erhöhen werde. Diese noch ungewissen Beträge waren aber noch vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz geklärt, sodaß ein Leistungsbegehren möglich gewesen wäre. Weitere, noch nicht bezifferbare Folgeschäden, wie sie nun in der außerordentlichen Revision des Klägers als künftig vielleicht möglich dargestellt werden, wurden nie behauptet.
Wenn das Berufungsgericht nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalles die außerordentliche Revision des Klägers in seinem Verfahren gegen den Zweitkäufer als aussichtslos beurteilt hat (mit der Entscheidung zweiter Instanz waren die im Vordergrund stehenden Beweisfragen endgültig geklärt, zu den Voraussetzungen eines Rückstellungsanspruches des Erstkäufers gegen den verbücherten Zweitkäufer bei Doppelveräußerung besteht eine reichhaltige, einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes), so liegt darin keine erhebliche Rechtsfrage. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe, die nach ihrer Zielsetzung auch dem finanziell Schwachen zur Wahrung der Chancengleichheit umfassenden Rechtsschutz zum Teil aus öffentlichen Mitteln gewährleisten soll, hat keinen Einfluß auf die Beurteilung, inwieweit ein Schädiger aufgelaufene Prozeßkosten zu ersetzen hat.
2. Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dann kein Schadenersatz für Prozeßkosten besteht, wenn die Prozeßführung gegen einen Dritten erkennbar aussichtslos ist. Die Prozeßführung ist dann als offenbar aussichtslos anzusehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, einen Verfahrenserfolg zu erzielen, als minimal zu beurteilen ist. Ob dies zutrifft, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage zutreffend und eingehend auseinandergesetzt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
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