OGH 11Os8/98

11Os8/98Supreme CourtMar 3, 1998

Full text

OGH 11Os8/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jordan N***** wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 1997, GZ 11 b Vr 6.955/97-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jordan N***** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 14. Juni 1993 und am 31. August 1993 im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ohne den Tatbestand des Schmuggels zu erfüllen, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt zu haben, daß (aus Bulgarien importierter) überwiegend aus Kuhmilch hergestellter Käse anläßlich der Abfertigungen zum freien Verkehr durch Verzollung fälschlich als überwiegend aus Schafmilch hergestellter Käse angemeldet worden und dadurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben im Ausmaß von insgesamt 921.277 S erfolgt ist.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Das unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung einzelner im Rechtsmittel näher bezeichneter Feststellungen erstattete Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Behauptung, das Erstgericht begnüge sich ohne Anführung konkreter Gründe mit dem Hinweis auf die deshalb für lebensfremd erachtete Verantwortung des Angeklagten, weil er bzw das von ihm vertretene Unternehmen Nutznießer der Falschdeklaration gewesen sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die inkriminierten Feststellungen keinesfalls allein mit der als lebensfremd abgelehnten Verantwortung des Angeklagten begründet wurden. Das Schöffengericht stützte vielmehr die in Rede stehenden Konstatierungen, nämlich daß

durchwegs auf objektive Tatumstände, wie amtliche Untersuchungszeugnisse und Verzollungsunterlagen (US 4, ON 3), aber auch auf die Aussagen von Zeugen (US 4) und schließlich darauf, daß es die für unglaubwürdig angesehene Verantwortung des Beschwerdeführers verwertet hat. Dazu ist es im Rahmen der freien Beweiswürdigung solange berechtigt, als es sich nicht in Widerspruch zu allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens setzt. Die Tatrichter haben die Glaubwürdigkeit des Angeklagten auch nicht allein deshalb verneint, weil sie seine Darstellung schlechthin als lebensfemd beurteilten, sondern vor allem deshalb, weil sie diese in wesentlichen Passagen mit ausführlicher Begründung als objektiv widerlegt erachteten (US 9 ff). Die daraus gewonnene Überzeugung, daß die Verantwortung des Angeklagten insgesamt nicht glaubwürdig sei, ist aber ein Akt freier richterlicher Beweiswürdigung, welche der nach Art einer Schuldberufung vorgetragenen Beschwerdekritik entzogen ist.

Der gegen die Konstatierung der Bestellung von 2790 kg Schafmischkäse und 13.004 kg überwiegend aus Kuhmilch hergestellten Käses gerichtete Einwand versagt im übrigen auch deshalb, weil nicht entscheidend ist, ob die Lieferung der Bestellung entsprach, sondern daß der importierte Käse, dessen Umfang und Qualität gar nicht strittig ist, vom Beschwerdeführer falsch deklariert wurde, weshalb der geltend gemachte Begründungsmangel keine entscheidende Tatsache betrifft.

Daß der Angeklagte die wahre Beschaffenheit des Käses zumindest vermutete, wurde von ihm selbst zugestanden (US 8; S 67). Der vom Schöffengericht daraus und aus der unbekämpft gebliebenen Annahme der Kenntnis der damit verbundenen abgabenrechtlichen Konsequenzen (US 11; 67 vso) gezogene Schluß auf den sich auf die Falschdeklarierung erstreckenden Tatvorsatz ist durchaus nachvollziehber und daher formell mängelfrei. Analoges gilt für die übrigen, gleichermaßen als mangelhaft begründet bezeichneten Feststellungen. Die darin bejahte Täterschaft des Beschwerdeführers ist nach Lage des Falles durch die vorliegenden Verträge, Untersuchungsergebnisse, Verzollungsunterlagen und Aussagen der Zeugen M***** und R***** objektiv indiziert und wurde vom Erstgericht, welches die damit in Widerspruch stehende Verantwortung des Angeklagten, wie bereits ausgeführt, als unglaubwürdig und in bezug auf die Lieferung vom August 1993 überdies im Hinblick auf den allein ihm beziehungsweise der J***** HandelsGmbH zukommenden Nutzen als lebensfremd ablehnte sowie einer zur Stützung der Verantwortung vorgelegten Urkunde jeden Beweiswert absprach (US 10, 11), ebenfalls mängelfrei begründet.

Aber auch der Einwand der Aktenwidrigkeit versagt.

Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nur dann vor, wenn das Gericht Beweisergebnisse, auf die es sich zur Begründung einer entscheidenden Tatsache bezieht, unrichtig wiedergibt, nicht aber dann, wenn aus den Verfahrensergebnisse nach (der im übrigen unsubstantiiert gebliebenen) Ansicht des Beschwerdeführers die inkriminierten Feststellungen nicht abgeleitet werden können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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