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12Os23/98•OGH 12Os23/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edobor O***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 9. September 1997, GZ 6 U 803/97k-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, und der Dolmetscherin Dr.Renate Weihs-Raabl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 9.September 1997, GZ 6 U 803/97k-21, verletzt im Freispruch des Edobor O***** das Gesetz in dem im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Dieses Urteil wird in seinem freisprechenden Teil aufgehoben.
Gründe:
Wegen einer tätlichen Auseinandersetzung am 14.März 1996 in Maria Enzersdorf am Gebirge wurden Edobor O***** und Peter Ob***** mit (gesonderten) Strafverfügungen des Bezirksgerichtes Mödling vom 8. Jänner 1997, GZ 6 U 803/97k-8 und 9, jeweils des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nur Peter Ob***** erhob Einspruch gegen die Strafverfügung.
In der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung wurden sowohl er als auch der als Zeuge geladene Edobor O***** mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 9.September 1997 vom Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 StGB freigesprochen (ON 21).
Dieses Urteil steht im Freispruch des Edobor O*****, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die gegen Edobor O***** erlassene rechtskräftige Strafverfügung hat die gleiche - den staatlichen Strafanspruch insoweit umfassend und abschließend erledigende - Wirkung wie ein rechtskräftiges Strafurteil (SSt 13/59). Das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 9. September 1997 konnte somit weder den bereits rechtswirksamen Schuldspruch beseitigen noch sonst rechtserhebliche Wirkung entfalten und war daher aus Gründen der Rechtsklarheit zu beseitigen.
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