OGH 3Ob63/98f

3Ob63/98fSupreme CourtMar 11, 1998

Full text

OGH 3Ob63/98f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Christa H*****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei, wider die verpflichtete Partei M***** Co GmbH, ***** vertreten durch die Notgeschäftsführerin Dr.Brigitte Stampfer, Rechtsanwältin in Wien, wegen kridamäßiger Versteigerung einer Liegenschaft gemäß § 119 KO infolge Revisionsrekurses der Masseverwalterin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 19.Dezember 1997, GZ 17 R 140/97b-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 5.Mai 1997, GZ 5 E 185/94m-45, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Nachdem das zunächst zur AZ 5 E 15290/93h des Erstgerichtes geführte Versteigerungsverfahren mangels Erzielung eines Meistbots eingestellt worden war, wurde im vorliegenden Verfahren die Liegenschaft der verpflichteten Partei (Schätzwert S 2,640.000,-, geringstes Gebot S 1,320.000,-) zum Meistbot von S 2,210.000,- einem Ersteher am 16.12.1994 zugeschlagen. Vor der für 20.3.1995 anberaumten Meistbotsverteilungstagsatzung stellte die betreibende Masseverwalterin einen umfassenden Kostenbestimmungsantrag, mit dem sie nicht nur ihre in den beiden erstgerichtlichen Exekutionsverfahren angefallenen Kosten (einschließlich der Kosten der Notgeschäftsführerin), sondern auch außerhalb des Exekutionsverfahrens erbrachte Leistungen und Ausgaben für die Sondermasse (wohl: die versteigerte Liegenschaft) als Kosten der Verwaltung der Sondermasse und somit als Vorzugspost vor der künftigen Meistbotsverteilung ansprach. Diese "außergerichtlichen" Leistungen betrafen Honorare und Barauslagen für Hausverwaltungsagenden zwischen dem 21.7.1993 und dem 22.2.1994, die in einer dem Kostenbestimmungsantrag ON 17 beigelegten vierseitigen Aufstellung über insgesamt S 98.829,65 dargelegt wurden, und für einen Kündigungsprozeß (AZl 9 C 216/93t des Erstgerichtes), der allerdings verloren wurde und zu einer Kostenzahlungspflicht an den Prozeßgegner führte. In der Verteilungstagsatzung vom 20.3.1995 modifizierte und ergänzte die Masseverwalterin ihren Kostenbestimmungsantrag in einigen Positionen. Nach der Meistbotsverteilungstagsatzung widersprach eine, bei der Tagsatzung nicht anwesend gewesene Pfandgläubigerin dem Kostenbestimmungsantrag. Nach vergeblichem Bemühen um eine "einvernehmliche Kostenlösung" bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 6.10.1995 als Sondermassekosten (der betreibenden Masseverwalterin) S 270.736,09 sowie die von der betreibenden Masseverwalterin zu bezahlenden Kosten der Notgeschäftsführerin der verpflichteten Partei für die Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung mit S 23.093,80. Infolge Rekurses einer Pfandgläubigerin hob das Gericht zweiter Instanz (im damaligen Verfahrensstadium das LG für ZRS Wien) den erstinstanzlichen Beschluß unter anderem deshalb auf, weil die strittige Frage, ob die "angesprochenen" Kosten aus der Sondermasse oder aus der allgemeinen Konkursmasse zu befriedigen seien, gemäß § 47 Abs 3 KO dem Grunde nach ausschließlich vom Konkursgericht zu entscheiden sei und erst danach das Exekutionsgericht gemäß § 125 Abs 4 KO über die Höhe dieser "Kosten" zu entscheiden habe.

Mit Beschluß vom 23.3.1996, GZ 3 S 100/95s-62 sprach das Handelsgericht Wien (Konkursgericht) aus, die von der Masseverwalterin im Verfahren zu 5 E 185/94m des Erstgerichtes geltend gemachten Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung betreffend die (versteigerte) Liegenschaft - insbesondere

Verfahrenskosten laut Akt 5 E 15290/93h des Bezirksgerichtes Mödling

Verfahrenskosten laut Akt 5 E 185/94m des Bezirksgerichtes Mödling

Kosten der Verwaltung der Sondermasse laut KN AS 239 (des Konkursaktes?)

Verfahrenskosten zu 9 C 216/93t des Bezirksgerichtes Mödling

Judikatschuld gegenüber Franz D***** (9 C 216/93t des Bezirksgerichtes Mödling)

Kosten der Notgeschäftsführerin für die Teilnahme an der Meistbotsverteilungstagsatzung -

seien dem Grunde nach Sondermassekosten und vor den Absonderungsberechtigten aus dem Erlös der Sondermasse zu berichtigen. In der Begründung führte das Konkursgericht aus, die von der Masseverwalterin geltend gemachten Kosten stellten ausschließlich Aufwendungen dar, welche sich auf die Sondermasse bezögen und in keinem Zusammenhang mit der allgemeinen Konkursmasse stünden. Die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung seien alle dem Masseverwalter bei der Verwertung der Sondermasse entstandenen Kosten unabhängig davon, ob daraus auch tatsächlich ein Nutzen für die Sondermasse entstanden sei (Zitat: SZ 61/46 = WBl 1988, 207).

Nach Abhaltung einer der Einigung über die Sondermassekosten der betreibenden Masseverwalterin gewidmeten Tagsatzung unter Beteiligung der widersprechenden Pfandgläubigerin, welche allerdings weiterhin jeder über insgesamt S 122.000,- hinausgehenden Kostenbestimmung widersprach, bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 5.5.1997 (ON 45) die von der Masseverwalterin begehrten Sondermassekosten mit S 183.573,09 (einschließlich Barauslagen von S 46.925,25 und Umsatzsteuer von S 21.101,20). Für die gegenüber dem weiterreichenden Antrag vorgenommenen, im Begründungsteil seiner Entscheidung dargelegten Kürzungen führte es auch ausführliche Erwägungen an, wie etwa für das erste, frustrierte Exekutionsverfahren das Fehlen einer Bemessungsgrundlage für eine Kostenbestimmung für das vorliegende Versteigerungsverfahren, weiters die mitunter fehlende Notwendigkeit oder Nützlichkeit der Rechtsverfolgung oder das Fehlen ordnungsgemäßer Kostenverzeichnung, ferner für den verlorenen Kündigungsprozeß das Fehlen der Zustimmung der Gläubiger zur Prozeßführung und für die weiteren Tätigkeiten der Masseverwalterin einen üblichen Belohnungsprozentsatz (3 % des Meistbots) als Sondermasseverwalterbelohnung.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Entscheidung im Kostenpunkt im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vorliege, wenn die Frage zu beurteilen sei, aus welcher Masse Verwertungskosten des Masseverwalters zu befriedigen seien. Dabei gehe es um die Frage des Vorzuges (wohl: Befriedigungsranges), die vom Rechtsgrund der zuzuweisenden Forderung losgelöst sei. "Über" die Beurteilung des tatsächlich erzielten Erfolges für die Spezialmasse sei auch im vorliegenden Fall über den Bestand der Sondermassekosten und damit im Ergebnis auch über die Meistbotsverteilung abgesprochen worden, weshalb der Umstand der Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses einem Revisionsrekurs nicht entgegenstehe. Zum Umfang der Bindung der (gemäß § 47 Abs 3 KO gefaßten) Entscheidung des Konkursgerichtes für das Exekutionsgericht, sowie zur Frage, ob das Exekutionsgericht selbständig zu beurteilen habe, ob ein konkreter für die Sondermasse tatsächlich erzielter Vorteil vorliegen müsse oder ob für den Kostenzuspruch es auf einen Nutzen für die Sondermasse überhaupt nicht ankomme, fehle Rechtsprechung.

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Masseverwalterin ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig:

Die in der im angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidung des erkennenden Senates SZ 66/15 = EvBl 1993/102 vorgesehene Entscheidungsabfolge bei der Ermittlung des Befriedigungsranges der von einem gemäß § 119 KO betreibenden Masseverwalter zur Verteilung des Meistbots angemeldeten Kosten als Sondermassekosten ist im vorliegenden Fall - wie dargelegt - bereits gegeben. Das Exekutionsgericht hatte daher nicht mehr über den Befriedigungsrang solcher Kosten als Sondermassekosten oder über die Zuordnung der Kosten zu den (im Exekutionsverfahren nicht zu bestimmenden) allgemeinen Konkursmassekosten zu entscheiden, sondern nur mehr die Höhe der "Sondermassekosten" zu bestimmen und auch bestimmt. Daß es dabei Erwägungen über die (fehlende) Zweckmäßigkeit und/oder Nützlichkeit der Rechtsverfolgungshandlungen der Masseverwalterin, aber auch der bestellten Notgeschäftsführerin anstellte und in seiner Entscheidung durch Abstriche von den verzeichneten Kosten ebenso zur Anwendung brachte, wie solche über die übliche Belohnung eines Masseverwalters (3 % hier des Meistbots) oder über das Fehlen einer Bemessungsgrundlage im ersten frustrierten Versteigerungsverfahren, ändert insgesamt nichts daran, daß es sich dabei um seine Entscheidung über die Höhe (Angemessenheit) der als Sondermassekosten vom Konkursgericht festgelegten Kosten handelte. Eine Rangverschiebung bei der Befriedigung nahm es damit nicht vor. Gleiches gilt auch für die - bestätigende - rekursgerichtliche Entscheidung.

Der Revisionsrekurs ist deshalb gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, § 78 EO (Entscheidung über den Kostenpunkt) jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen, weshalb die geäußerte Auffassung der Vorinstanz, mit dem erstinstanzlichen Beschluß sei im Ergebnis über die Meistbotsverteilung abgesprochen worden, sodaß dessen Bestätigung einem Revisionsrekurs gemäß § 239 Abs 3 EO nicht in jedem Fall entgegenstehe, auf sich beruhen kann.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.