The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15Os193/97•OGH 15Os193/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5.November 1997, GZ 8 Vr 475/97-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Johann S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und 15 StGB (1 a und 2) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB (1 b) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -
zu 1/ am 29.April 1997 in Ried im Innkreis
a) fremde bewegliche Sachen durch Aufbrechen von drei (im Umkleideraum des dortigen Krankenhauses befindlichen) Kästen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
aa) dem Roland H***** mindestens 400 S Bargeld und eine Brieftasche unbekannten Wertes,
bb) dem Alfred B***** und einem unbekannten Geschädigten Sachen unbekannten Wertes, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
b) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Bankomatkarte, eine Stempelkarte und einen Personalausweis des Roland H***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden.
Diese Teile des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 "lit" a (gemeint: 5 a) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst eine Unvollständigkeit, die darin bestehen soll, daß das Erstgericht Teile der Aussage des Zeugen H***** unberücksichtigt gelassen habe, wonach dieser gar nicht sicher gewesen wäre, die Geldtasche überhaupt im Krankenhaus mitgehabt, oder sie allenfalls vorher irgendwo liegengelassen zu haben, weshalb er in weiterer Folge zu Hause und dann noch im Gasthaus W***** nachgesehen hätte.
Entgegen der Beschwerde handelt es sich bei diesen isoliert aus dem Zusammenhang gerissenen Sätzen um unwesentliche Details der Zeugenvernehmung, auf welche einzugehen das Erstgericht zufolge seiner Verpflichtung nur zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten war, zumal der Zeuge - bei der gebotenen Gesamtbeurteilung seiner Aussage - auf Grund von ihm festgestellter Spuren unmißverständlich von einem Einbruchsdiebstahl zu seinem Nachteil ausging (63).
In Wahrheit sucht die Beschwerde damit - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig - bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Dies trifft auch für jene Einwände zu, mit denen der Rechtsmittelwerber einerseits eine weitere Unvoll- ständigkeit darin zu erblicken glaubt, daß sich das Erstgericht mit den "rechnerischen Widersprüchen" zwischen dem (nach seiner Verantwortung) dem Angeklagten zur Verfügung gestandenen eigenen Geld und den von ihm am 29. April 1997 ausgegebenen Beträgen nicht auseinandergesetzt habe (vgl US 4 ff), andererseits eine offenbar unzureichende Begründung zum Aufbrechen der Spinde mittels eines Werkzeuges releviert und - selbst beweiswürdigend - meint, die Annahme der Täterschaft sei eine "unstatthafte Vermutung zu Lasten" des Angeklagten, weil keinerlei Ergebnisse der Spurensicherung oder Sachbeweise vorliegen.
Solcherart verkennt der Beschwerdeführer jedoch das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO, welche die Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Beweisergebnisse einzeln und im Zusammenhang sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegung zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer StPO4 § 258 E 27 f). Wenn demnach aus den Beweisergebnissen auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren, aber sich das Gericht - frei von logischen Fehlern - dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Nichtigkeits- beschwerde nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 147). Formelle Mängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes vermag die Beschwerde jedenfalls nicht aufzuzeigen.
Auch die Behauptung einer Aktenwidrigkeit geht im Ergebnis ins Leere. Mögen auch einzelne Ausgaben des Angeklagten und der bei ihm vorgefundene Restgeldbetrag genau feststehen, ist doch nur der ungefähre Betrag einer Zeche (im Gasthaus W*****) und lediglich der Mindestbetrag des gestohlenen Bargeldes bekannt, sodaß die Konstatierung des Erstgerichtes, bei "sämtlichen" in Rede stehenden Beträgen handle es sich naturgemäß nur um Schätzungen, insgesamt zwar unscharf ist, fallbezogen aber keinen entscheidungswesentlichen Umstand berührt (vgl Mayerhofer aaO E 26).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Feststellungen auf, sondern versucht aufs Neue, mit den bereits in der Mängelrüge vorgebrachten Argumenten, teils mit spekulativen Überlegungen nach Art einer Schuldberufung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, was sie durch ihren Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo", sohin mit einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 1, 3 f), auch unverhohlen zum Ausdruck bringt. Damit wird aber der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils mangels einer den Prozeßgesetzen entsprechenden Darstellung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstelle.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.