OGH 4Ob89/98m

4Ob89/98mSupreme CourtMar 17, 1998

Full text

OGH 4Ob89/98m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Ramsauer Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. K***** Gesellschaft mbH Co KG, 2. K***** Gesellschaft mbH, 3. M***** Gesellschaft mbH Co KG,

4. M***** Gesellschaft mbH, ***** alle vertreten durch Fiebinger Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 480.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Februar 1998, GZ 6 R 14/98s-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerinnen der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Zugabe kann auch die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel sein; dies folgt jetzt eindeutig aus § 9a Abs 2 Z 8 UWG. Zugabegegenstand ist nicht der Gewinn, sondern die Gewinnchance (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 25 Rz 13 mwN). Die Gewinnchance wird gewährt, indem ein Gewinnspiel veranstaltet wird. Mit dem Verbot, ein Gewinnspiel zu veranstalten, wird demnach das Gewähren einer Zugabe verboten; eine unzulässige Zugabe liegt - was die Beklagten gar nicht in Zweifel ziehen - (ua) dann vor, wenn das Gewinnspiel auf der Titelseite einer Zeitung angekündigt wird.

Nichts anderes wird vom Unterlassungsgebot erfaßt: Das Erstgericht hat den Beklagten verboten, Gewinnspiele, insbesondere ..., zu veranstalten, wenn diese auf der Titelseite angekündigt und die Teilnahmemöglichkeit mit dem Kauf der "N***** Zeitung" verbunden wird. Gegen dieses Unterlassungsgebot verstoßen die Beklagten, wenn sie ein Gewinnspiel veranstalten und dieses auf der Titelseite ankündigen. Die Ankündigung auf der Titelseite schafft die Verbindung mit dem Kauf der Zeitung; schon mit der Einschränkung, "wenn diese auf der Titelseite angekündigt werden", ist klargestellt, daß das Verbot nur Zugaben erfaßt, die mit dem Warenabsatz verknüpft sind; der Zusatz "und die Teilnahmemöglichkeit mit dem Kauf der 'N***** Zeitung' verbunden wird" fügt dem nichts hinzu. Gewinnspiele, die nicht auf der Titelseite angekündigt werden, werden vom Unterlassungsgebot nicht erfaßt. Für die Beklagten wäre die Situation daher nicht anders, wenn ihnen - wie ihnen sachgerecht erscheint - (nur) die Ankündigung von Gewinnspielen auf der Titelseite untersagt worden wäre.

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