OGH 14Os29/98

14Os29/98Supreme CourtMar 24, 1998

Full text

OGH 14Os29/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf J***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19.Dezember 1997, GZ 10 Vr 1.839/97-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf J***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Ing.Jutta O***** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese mit einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

I) am 30.Mai 1995 durch die Vorgabe, in bloß vorübergehenden

Geldschwierigkeiten zu sein bzw die von ihr gewährte Sicherheit werde nie in Anspruch genommen, weil er das Darlehen mit seiner Lebensversicherung und mit einem Bierlieferungsvertrag abdecken könne, zur Bestellung zweier Schweizer Obligationen im Wert von jeweils 100.000 Schweizer Franken als Handpfand zur Sicherstellung eines ihm von der Österreichisches Creditinstitut Aktiengesellschaft (nun Giro Credit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen) gewährten Kredites in Höhe von 1,5 Mio S, wodurch Ing.O***** infolge der Verwertung der Obligationen ein Schaden in (zumindest) dieser Höhe entstanden ist, sowie

II) am 14.Februar 1996 durch die Vorgabe, ein rückzahlungswilliger und -fähiger Darlehensnehmer zu sein und die listige Behauptung, die Rückzahlung vereinbarungs- gemäß zu leisten, zur Gewährung und Zuzählung eines Darlehens in Höhe von 110.000 S, wodurch der Genannten ein Schaden in dieser Höhe entstand.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die in Form bedingten Betrugsvorsatzes zu den Zeitpunkten der Täuschungshandlungen verwirklichte innere Tatseite - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 14 f; Mayerhofer StPO4 § 270 E 79) - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, wobei es sich formal einwandfrei nicht nur auf das in der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 1997 abgelegte umfassende Geständnis des Beschwerdeführers im Sinne aller Anklagepunkte, sondern auch auf die als glaubwürdig erachteten, vom Angeklagten vollinhaltlich als richtig anerkannten Angaben der Zeugin Ing.Jutta O***** sowie der Bankangestellten Helga T***** und Harald M***** stützen konnte.

Insoweit der Beschwerdeführer eine Täuschung der Geschädigten unter Hinweis auf seine Äußerungen über ein angeblich drohendes Insolvenzverfahren in Abrede stellt, übergeht er die aktenkonform getroffenen Konstatierungen, er habe bei seiner Zusage, die Sicherheiten würden nie in Anspruch genommen werden, neben einer Beschreibung seines Gasthauses als "Goldgrube" trotz monatlicher Rück- zahlungsverpflichtung von 32.000 S und seiner Frühstückspension als gewinnträchtiges zweites Standbein nicht nur seinen tatsächlichen Schuldenstand von 5 Mio S, sondern auch den Umstand verschwiegen, daß die Lebensversicherung bereits zugunsten eines anderen Gläubigers verpfändet und er an einen Bierlieferungsvertrag bis 1999 gebunden war, was er auch bei der folgenden Darlehensaufnahme nicht offenlegte.

Während sich die Verpflichtung zur Zahlung der vierteljährlichen Zinsen samt Fälligstellungsmöglichkeit aus dem Kreditvertrag ergibt, war eine Erörterung der "Schenkung" der von den Obligationen abreifenden, jene nur zum Teil abdeckenden Zinsen als nicht entscheidungswesentlich entbehrlich, weil ohnehin nur der Kapitalbetrag als Schaden angenommen wurde.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, indem sie im wesentlichen unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge und unter Hinweis auf die - lange nach Fälligkeit vorgenommene - teilweise Schadensgutmachung ein betrügerisches Handeln des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten negiert und damit die gegenteiligen Urteilsannahmen übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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