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14Os33/98•OGH 14Os33/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus B***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter bis vierter Fall und Abs 2 erster und zweiter Fall SGG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.Oktober 1997, GZ 8 Vr 3.097/96-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Klaus B***** (richtig:) der Verbrechen nach § 12 Abs 1 zweiter und dritter (1) sowie vierter Fall (1, 2 und 3) und Abs 2 SGG (I) schuldig erkannt.
Darnach hat er gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande durch Bestärken im Tatentschluß, Beisteuern finanzieller Mittel (1 und 3) und Chauffeurdienste (2 und 3)
im Sommer und Herbst 1995 zum Versand von vier Teilmengen zu je 500 Gramm Haschisch aus der Schweiz nach Österreich durch Heinz K***** sowie zum anschließenden Verkauf in der Steiermark durch Jürgen Z*****,
im Spätherbst 1995 in Wien zur Übergabe von 100 Gramm Kokain an Jürgen Z***** und zum anschließenden Verkauf in der Steiermark sowie
im November und Dezember 1995 in Loipersdorf zur Übergabe von 150 Gramm Kokain an Jürgen Z***** und zum anschließenden Verkauf in der Steiermark
beigetragen.
Indem sich die Subsumtionsrüge des Angeklagten (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO) bloß auf angebliche Verfahrensergebnisse bezieht, verfehlt sie eine Ausrichtung an den Urteilsfeststellungen zu Gewerbsmäßigkeit und Bandenmitgliedschaft und damit eine prozeßordnungskonforme Darstellung.
Zudem unterläßt es der Beschwerdeführer, darzulegen, woraus er das Erfordernis einer "immerwährenden Einnahmequelle" für gewerbsmäßige Begehung ableitet.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entschei- dung über die Berufung zur Folge (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390 a StPO.
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