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Bsw23103/93•AUSL EGMR Bsw23103/93
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Belziuk gegen Polen, Urteil vom 25.3.1998, Bsw. 23103/93.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, Art. 26 EMRK, Art. 46 EMRK - Recht auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Zurückweisung der Einrede der fehlenden Zuständigkeit des EGMR ratione temprois (einstimmig).
Zurückweisung der Einrede der fehlenden Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde im Mai 1992 verhaftet und wegen versuchten Diebstahls eines PKW angeklagt. Vor Gericht wurden der Eigentümer des PKW, dessen Nachbar und ein Sachverständiger als Zeugen einvernommen. Im November 1992 wurde der Bf. zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen legte er ein Rechtsmittel ein: Das Gericht erster Instanz hätte seine Aussagen nicht berücksichtigt. Er beantragte die Einvernahme seines Komplizen sowie der beiden Sicherheitsbeamten, die ihn verhaftet hatten. Für die Verhandlungen vor dem Rechtsmittelgericht beantragte er - obwohl bereits in Haft - die Erlaubnis zur persönlichen Teilnahme. In der Verhandlung vom 10.5.1993, in der der Staatsanwalt, nicht jedoch der Bf. gehört wurde, wies das Gericht das Rechtsmittel ab.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Gebot der Waffengleichheit) iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK.
Die Reg. wendet ein, der GH sei ratione temporis nicht zuständig: Die Bsw. beziehe sich auf Ereignisse vor dem 1.5.1993 - dem Datum, ab dem Polen gemäß Art. 46 EMRK die Gerichtsbarkeit des GH als obligatorisch anerkannte.
Die Bsw. richtet sich im wesentlichen gegen die Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht am 10.5.1993, in der der Staatsanwalt, nicht jedoch der Bf. anwesend war. Der Einwand wird daher zurückgewiesen (einstimmig).
Die Reg. wendet weiters ein, der Bf. sei nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen. Da Art. 6 (3) (c) EMRK das Recht einräumt, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, habe der Bf. den innerstaatlichen Rechtszug entgegen Art. 26 EMRK nicht ausgeschöpft.
Der Kern der Bsw. war die Weigerung des Rechtsmittelgerichtes, den Bf. an der Verhandlung teilnehmen zu lassen. Unter diesen Umständen hat der Bf. alle ihm zugänglichen (available) und ausreichenden (sufficient) Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechtssystems ausgeschöpft. Der Einwand wird daher zurückgewiesen (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c)
EMRK:
1. ) Recht auf Teilnahme an einer Verhandlung:
Das Rechtsmittelgericht hatte hinsichtlich des Urteils des Erstgerichts volle Überprüfungsbefugnis. Ohne die Teilnahme des Bf. konnten die entscheidenden Fragen nicht umfassend geprüft werden. Außerdem blieben die Interessen des Bf. im Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt, da der Bf. nicht durch einen Anwalt vertreten war. Unerheblich ist, dass der Bf. nicht rechtsfreundlich vertreten werden wollte, da Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK das Recht einräumt, im Rechtsmittelverfahren persönlich anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen. Das Recht des Bf. auf persönliche Anwesenheit bei einer Verhandlung wurde somit verletzt.
2. ) Recht auf Waffengleichheit:
Das Vorbringen des Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren zielte auf die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ab. Das Prinzip der Waffengleichheit und das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren hätten verlangt, dass der Bf. an der Verhandlung teilnehmen und zu den Ausführungen des Staatsanwalts Stellung nehmen hätte können. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (einstimmig).
Zu Art. 50 EMRK:
Der Antrag auf Erstattung von Kosten und Auslagen wird zurückgewiesen, da der Bf. dem GH eine Kostenaufstellung erst drei Monate nach der Verhandlung übermittelte (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Monell Morris/GB, Urteil v.
2.3. 1987, A/115, Ekbatani/S, Urteil v. 26.5.1988, A/134,
Brandstetter/A, Urteil v. 28.8.1991, A/211 (= NL 91/1/13 = EuGRZ
1992, 190 = ÖJZ 1992, 97), Helmers/S, Urteil v. 29.10.1991, A/212-A
(= NL 92/1/4 = EuGRZ 1991, 415 = ÖJZ 1992, 304), Kremzow/A, Urteil v.
21.9. 1993, A/268-B (= NL 93/5/13 = EuGRZ 1995, 537 = ÖJZ 1994, 210),
Botten/N, Urteil v. 19.2.1996 (= NL 96/3/5 = ÖJZ 1996, 675), Lobo
Machado/P, Urteil v. 20.2.1996 (= NL 96/2/4), Bulut/A, Urteil v.
22.2. 1996 (= NL 96/2/5 = ÖJZ 1996, 430) und Van Orshoven/B, Urteil v.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.2.1997 eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK festgestellt (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.3.1998, Bsw. 23103/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 71) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_2/Belziuk.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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