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15Os88/98 (15Os89/98)•OGH 15Os88/98 (15Os89/98)
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert S***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 19. Dezember 1997, GZ 7 Vr 853/96-52, sowie über die in der Berufung implizierte Beschwerde gegen den gemäß § 50 Abs 1 StGB verkündeten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben; es werden das angefochtene Urteil, welches im den Angeklagten Wolfgang B***** betreffenden Schuldspruch und im Freispruch unberührt bleibt, sowie der mit dem Urteil verkündete Beschluß gemäß § 50 Abs 1 StGB teils demzufolge, teils gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Alexander K***** aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Der Angeklagte S***** wird mit seiner Berufung und mit der darin enthaltenen Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem bekämpften (auch einen unangefochten gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Herbert S***** zugleich mit den Mitangeklagten Wolfgang B***** und Alexander K*****, deren Urteil sogleich in Rechtskraft erwachsen ist, teilweise abweichend von der wider sie wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB erhobenen Anklage der Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB (A) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach haben S*****, B***** und K***** am 10.Oktober 1996 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12 StGB)
A/ die Tasche des Sonderschülers Alexis P***** wiederholt ausgeleert und ihm, während er verstört seine Sachen einsammelte, die Geldtasche samt 20 S Bargeld mit unrechtmäßigem Bereicherungs- und Zueignungsvorsatz weggenommen, wobei sie bei Begehung der Tat die Hilflosigkeit des Opfers ausnützten;
B/ anläßlich der unter A geschilderten Tat Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich einen Fahrausweis, einen Schachausweis und einen Schülerausweis des Alexis P*****, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, indem sie diese an sich nahmen und wegwarfen.
Unter einem faßte das Schöffengericht gemäß § 50 Abs 1 StGB den Beschluß auf Anordnung der Bewährungshilfe für die Angeklagten S***** und K*****.
Gegen den Schuldspruch erhob (nur) der Angeklagte S***** eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, in der ex lege (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) auch eine Beschwerde gegen den Beschluß enthalten ist.
Im Recht ist der Beschwerdeführer, soweit er unter Berufung auf die formalen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5 a (der Sache nach insoweit auch in der Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO eine unvollständige, offenbar unzureichende Urteilsbegründung geltend macht und sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Feststellungen (US 7 f) aufzeigt.
Denn mit den nur globalen Hinweisen, hinsichtlich des Vorfalles am 10. Oktober 1996 deckten sich auch die Aussagen der Angeklagten "im wesentlichen" mit den Schilderungen der vernommenen Zeugen, weshalb auf Grund der "Angaben der vernommenen Personen" sowie der "Umstände, unter denen die Tat begangen wurde", klar sei, daß alle drei Angeklagten daran beteiligt waren, dem verwirrten und hilflosen Opfer Geld wegzunehmen, und aus der "Vorgangsweise" ergebe sich, daß es den Tätern gleichgültig gewesen sei, ob P***** seine Ausweise wieder erlangen würde, "bzw sie eigentlich damit rechnen mußten, daß dies nicht der Fall sein konnte" (US 9 f), ist das Schöffengericht seiner formalen Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Abgesehen davon, daß daraus nicht deutlich und nachvollziehbar hervorgeht, warum "sie" (gemeint: alle drei Angeklagten) die in Rede stehenden Vergehen des schweren Diebstahls und der Urkundenunterdrückung im bewußten und gewollten Zusammenwirken als "Mittäter" verübt haben, wofür im übrigen die Vornahme zumindest einer konkreten deliktsspezifischen Ausführungshandlung jedes einzelnen Tatbeteiligten erforderlich ist (siehe dazu: Leukauf/Steininger Komm3 RN 20 ff zu § 12), hat der Gerichtshof sowohl die (beide Schuldvorwürfe bestreitenden) Verantwortungen der Angeklagten S***** und K***** (vgl 45, 53; 106 ff, 203 ff, 218) als auch die unklaren, teils entlastenden, teils belastenden Einlassungen des Mitangeklagten B***** (49, 107, 204) unberücksichtigt und unerörtert gelassen. Die Aussagen der Zeugen Alexis P*****, Christoph G***** und Dagmar C***** hinwieder, welche in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ebenfalls bloß pauschal gestreift werden, geben in der darin verwerteten Form für den objektiven Tatbestand kaum etwas und für die subjektive Tatseite überhaupt nichts her. Dazu kommt, daß der Inhalt jener in der Hauptverhandlung verlesenen Anzeige des Bezirkspolizeikommissariates Favoriten vom 14.November 1996 aus "12 U 627/97" (219 iVm US 10) nach der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Aktenlage unüberprüfbar ist.
Angesichts der gegebenen Sachlage wären daher die Erkenntnisrichter - ungeachtet der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, nur die entscheidenden Tatsachen in gedrängter Form anzuführen - im Sinne der Beschwerdeausführungen in der Tat verpflichtet gewesen, die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente hinsichtlich jedes Angeklag- ten gesondert festzustellen und insbesonders die seinen - bloß pauschalen - Feststellungen (S*****, B***** und K***** hätten den Diebstahl und die Urkundenunterdrückung als Mittäter verübt) widerstreitenden Geschehensdarstellungen der Angeklagten sorgfältig zu erörtern sowie nachvollziehbare und zureichende Gründe dafür anzugeben, warum sie diese Beweisergebnisse in Ansehung der Angeklagten S***** und K***** für nicht stichhältig erachteten (vgl hiezu unter anderem Foregger/Kodek StPO7 S 423 ff).
Da die aufgezeigten nichtigkeitsbegründenden Verstöße somit auch dem Mitangeklagten K***** zustatten kommen, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, war von Amts wegen so vorzugehen, als wären die in Frage kommenden formellen Nichtigkeitsgründe auch von ihm geltend gemacht worden (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Aus den dargelegten Gründen war sonach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon der vom Angeklagten S***** aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, ohne daß es eines gesonderten Eingehens auch auf das Beschwerdevorbringen in den (ohnehin nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten) Rechtsrügen bedurfte, das angefochtene Urteil teils demzufolge, teils gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auch zugunsten des Mitangeklagten K***** aufzuheben (§ 285 e StPO) und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Die Urteilsaufhebung hat einerseits die Verweisung des Angeklagten S***** mit seiner Berufung ebenso wie mit seiner darin ex lege implizierten Beschwerde gegen die beschlußmäßige Anordnung der Bewährungshilfe auf die kassatorische Entscheidung zur Folge und entzieht andererseits dem Beschluß über die Anordnung der Bewährungshilfe betreffend den Angeklagten K***** die sachliche Grundlage.
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