OGH 11Os77/98

11Os77/98Supreme CourtJun 23, 1998

Full text

OGH 11Os77/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald Fu***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.April 1998, GZ 26 Vr 34/98-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald Fu***** der Vergehen (A) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (B) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

(zu A) in Zirl, Innsbruck und allenfalls anderen Orten von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt von Mitte/Ende Oktober 1997 an eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, und zwar die Eurocard des Bernhard Fo***** mit der Nr. 5266270000904836, unterdrückt, indem er diese an sich nahm, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw einer Tatsache gebraucht werde;

(zu B) in Innsbruck mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zur Täuschung auch falsche Urkunden verwendete, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, zur Bezahlung von Rechnungen mit der von ihm vorgelegten Eurocard des Bernhard Fo***** berechtigt zu sein, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die die E***** GmbH am Vermögen schädigten, und zwar:

(1) am 29.Oktober 1997 Angestellte des Lokals "T*****" zur Ausfolgung von Getränken und Bargeld im Gesamtbetrag von 3.844 S, wobei er den Kreditkartenbeleg mit dem Namen "Fo*****" unterfertigte;

(2) am 30.Oktober 1997 Angestellte des Hotels "G*****" zur Überlassung von Quartier, wobei er das von ihm ausgefüllte Gästeblatt mit dem Namen "Fo*****" unterfertigte und eine Schuld im Gesamtbetrag von 4.965 S nicht beglich.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung betrifft die Frage, ob der Inhaber der Kreditkarte letztere in seinem Lokal in einer versperrten oder unversperrten Schublade aufbewahrt hat, keine entscheidende - dh für die rechtliche Beurteilung und den anzuwendenden Strafsatz relevante - Tatsache, sodaß eine nähere Erörterung der diesbezüglichen Anzeigengrundlage vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 27/I - "versperrte Schublade") - insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Aussage vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 33/I - "in einer üblicherweise unversperrten Schublade der Theke") und seiner Angaben in der Hauptverhandlung ("wenn ich das Lokal verlasse, sperre ich die Schublade zu, nicht wenn ich arbeite" - S 38,39/II) - im Urteil entbehrlich war.

Die aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten erschlossene subjektive Tatseite stellt - fallspezifisch - eine denkrichtig getroffene Feststellung einer Tatsache dar, sodaß auch insofern der Mangel unzureichender Begründung (arg: "Scheinbegründung") nicht vorliegt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 144, 145, 146).

Die Argumentation in der Tatsachenrüge (Z 5 a), das Erstgericht hätte die Aussage der Lebensgefährtin des Angeklagten, er sei in der Nacht vom 30. auf 31.Oktober 1997 bei ihr zu Hause gewesen, nicht als Alibiversuch abtun dürfen, verkennt - ebenso wie die Überlegungen zur Glaub- würdigkeit der Zeugen Fo***** und S***** und der Hinweis auf Zeugen, die nicht wußten, daß der Angeklagte im T***** mit der Kreditkarte bezahlt hat und die ihn nicht als Gast wiedererkannt haben -, daß eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs im Vorbringen bestehen kann, daß das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 4 und die dort zitierte Judikatur). Gerade in diesen Fehler verfällt jedoch der Beschwerdeführer, indem er versucht, unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten unter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse, die seine Verantwortung zu stützen vermögen, die ihn belastenden Angaben der Zeugen zu entkräften. In Wahrheit bekämpft der Rechtsmittelwerber mit seinem gesamten Vorbringen nach Art und Zielsetzung einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die zu seinem Nachteil ausgefallene sachgerechte und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter.

Mit der Behauptung von Widersprüchen im Sachverständigengutachten - damit Mängel im Sinn der §§ 125, 126 StPO relevierend - greift die Beschwerde zum einen einzelne, ihr genehm erscheinende Schlüsse des Sachverständigen punktuell unter Vernachlässigung des Gesamtzusammenhanges heraus, zum anderen argumentiert sie mit denjenigen Passagen des Gutachtens, die sich auf die freigesprochenen Fakten beziehen und verkennt letztlich, daß die gutächtliche Folgerung, wonach der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der Unterschriften auf den Belegen der T***** ist, auf dem Vergleich dieser Unterschriften mit jener auf den Meldezetteln beruht; sie negiert somit die Argumentationsgrundlage des Schriftsachverständigen in seiner Gesamtheit und bringt damit die Rüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Insgesamt vermag die Beschwerde sohin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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