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11Os193/97•OGH 11Os193/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred K***** und Brigitta L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.September 1997, GZ 11 c Vr 14.183/87-495, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurden Manfred K***** und Brigitta L***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben
zu I. Manfred K***** als leitender Angestellter (§ 161 StGB) nachangeführter Gesellschaften, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, fahrlässig (zu ergänzen: deren Zahlungsunfähigkeit) insbesondere dadurch herbeigeführt, daß er die Firmenbetriebe mit keinem oder zu geringem Eigenkapital aufnahm, eine ruinöse Geschäftsgebarung betrieb und unverhältnismäßig Kredit benützte, und zwar
a) der S***** GmbH zwischen März 1985 und Ende Mai 1988;
b) der S***** GmbH Co KG in der Zeit vom Mai 1986 bis Ende Mai 1988;
2. als Aufsichtsratsvorsitzender der W***** AG zwischen Jänner 1985 bis Oktober 1987; sowie
zu II. Brigitta L***** als Vorstandsmitglied der W***** AG vom 15. November 1985 bis 23.März 1987 insbesondere dadurch, daß der Firmenbetrieb mit zu geringem Eigenkapital aufgenommen und geführt wurde und sie sich nicht um die Führung der Geschäfte kümmerte, sondern sich ohne hinreichende kaufmännische Fähigkeiten zum Schein als Vorstandsmitglied zur Verfügung stellte, fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, herbeigeführt.
Die gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sind nicht im Recht.
Soweit das weitwendige Vorbringen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund überhaupt als Verfahrensrüge gewertet werden kann und nicht nur nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft und Begründungsmängel behauptet, ist vorerst folgendes festzuhalten:
Seit der Neudurchführung des Verfahrens wegen Zeitablaufs und geänderter Senatsbesetzung gemäß § 276 a StPO am 18.August 1997 (S 49/XXII) sind zunächst nur schriftliche Beweisanträge an den Schöffensenat herangetragen worden (ON 485, 489-491). Zugunsten der Angeklagten ist davon auszugehen, daß Schriftsätze am 1.September 1997 in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden (vgl US 39 - ohne daß dies allerdings im Protokoll über die Hauptverhandlung einen Niederschlag gefunden hat). In der Hauptverhandlung am folgenden Tag verkündete die Vorsitzende das sämtliche Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis, wobei die "genauere Begründung" dem Urteil vorbehalten wurde (S 57/XXIII).
Am nächsten Verhandlungstag "wiederholte" der Verteidiger "die bereits gestellten Beweisanträge", die neuerlich der Abweisung verfielen (S 169/XXIII). Die Begründung des Zwischenerkenntnisses wurde letztlich im Urteil nachgetragen (US 39, 40).
Sofern sich das Beschwerdevorbringen auf frühere (weitere) Beweisanträge außerhalb der vorgetragenen Schriftsätze bezieht, ist es schon deshalb unbeachtlich, weil dieses Beweisanbot keinen Eingang in die Hauptverhandlung gefunden hat.
Durch die mit Zwischenerkenntnis abgelehnten übrigen Beweisaufnahmen wurden - entgegen der Beschwerde - weder die Angeklagten in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch Verfahrensgrundsätze zu ihrem Nachteil verletzt.
Soweit die Rechtsmittelschrift ausreichend substantiierte Bekämpfungen von darin bezeichneten, abgewiesenen Beweisanträgen enthält, ist im einzelnen folgendes zu erwidern:
Das Begehren auf "Beischaffung aller Bankauszüge aller Banken mit allen Belegen aller Geschäftskonten aller relevanten Gesellschaften für alle relevanten Zeiträume" wurde (sinngemäß) zum Nachweis von Geldflüssen, insbe- sondere zwischen der W***** AG und der C***** Ltd Hongkong zur Widerlegung eines Teilaspektes des Gutachtens des Sachverständigen Mag.Z***** gestellt (S 35, 37/XXIII). Der Antrag entspricht aber nicht den formellen Voraussetzungen, weil nicht klar dargetan wird, inwieweit dieses umfangreiche globale Beweisanbot die bisherigen Beweisergebnisse mit Erfolg zu erschüttern vermag und für die Lösung der Schuldfrage von Bedeutung ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19 b und c).
Im übrigen stellt dieser Beweisantrag sowohl nach seiner (für das Zwischenerkenntnis relevanten) Formulierung in der Hauptverhandlung als auch nach der (abgeänderten und daher unbeachtlichen) Begründung im Rechtsmittel ("... zum Nachweis, daß die mir zur Last gelegten Tatbestände nicht eingetreten sind") bloß einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.
Die begehrten Vernehmungen des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr.S***** und der Magistratsbeamten Dr.St***** und Dr.Le***** (S 25, 27/XXIII) hat das Erstgericht zu Recht abgelehnt. Einerseits hat es ohnedies im Sinne des Beweisthemas festgestellt, daß sich der Angeklagte K***** hinsichtlich gewerbe- und baurechtlicher Fragen bei "durchaus kompetenten Personen erkundigt hatte" (US 13 f) und sich der Einfluß einer Medienkampagne und des damaligen Bürgermeisters Dr.Zi***** auf die Geschäftstätigkeit negativ ausgewirkt hat (US 14, 20, 33). Andererseits zielen diese Beweisanträge nicht auf für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen ab, weil nicht diese Probleme, sondern die mangelnde Ausstattung der Firmengruppe mit Eigenkapital sowie die übermäßige Inanspruchnahme von Fremdmittel für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit ausschlaggebend waren (US 3, 20, 41).
Gleiches gilt auch für die beantragte Vernehmung des (namentlich nicht genannten) Vorsitzenden des Gläubigerausschusses im Konkurs der S***** GmbH Co KG, da die behauptete Kontensperre der P*****-Bank (im Dezember 1987) nach den getroffenen Konstatierungen nicht ursächlich für die bereits im Oktober 1987 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der W***** AG war (US 19, 33).
Den Beweisthemen zur begehrten Beischaffung von Konkursakten und beschlagnahmten Unterlagen (S 431-435/XXII; S 33, 35/XXIII) mangelt es ebenfalls der Entscheidungsrelevanz. Im übrigen wird in der Beschwerde nicht näher konkretisiert, welche dieser Beweismittel durch die Aktenverlesung (vgl S 169 unten/XXIII) zum Nachteil der Angeklagten nicht die Verwertbarkeit erlangt haben.
Hingegen wurde die "Beischaffung von Akten der Wiener Gebietskrankenkasse" in den maßgeblichen vorgetragenen Schriftsätzen gar nicht beantragt.
Schließlich rügt die Beschwerde eine Reihe "unerledigter" (gemeint wohl: abgewiesener) Beweisanträge zu folgenden Themenkreisen:
Tätigkeiten der Angeklagten L*****, Verträge mit der Firma D*****, Gründe für die Installierung der S***** GmbH Co KG, Medienkampagne im Sommer 1987 als Ursache des wirtschaftlichen Scheiterns der W***** AG, amtsmißbräuchliche Tätigkeiten von Behörden und geplante Aufstockung des Grundkapitals der W***** AG auf 2 Mio Schweizer Franken.
Diesbezüglich werden in der Rechtsmittelausführung prozeßordnungswidrig nicht einmal die angeblich hiezu beantragten Beweismittel angeführt, die zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht ausgeschöpft worden sein sollen.
Was die behauptete Befangenheit des Sachverständigen Mag.Z***** anlangt, wird darauf in der Beschwerdeausführung nur mit der Wiederholung der Darstellung eines Vorfalles betreffend die Buchhaltungsunterlagen der Firma P***** HandelsGmbH für das Jahr 1988, der Anlaß für den vom Erstangeklagten selbst gestellten (neuerlichen) Antrag auf Enthebung dieses Sachverständigen war (S 447/XXII), Bezug genommen. Die bloße abermalige Wiedergabe des Antragsvorbringens zur "Objektivität" des Sachverständigen ohne jegliche Anfechtung des unterlassenen Zwischenerkenntnisses (die Beschlußfassung wurde laut Protokoll nur vorbehalten - S 447/XXII) ist keine gehörige Geltendmachung der Verfahrensrüge, zumal nach der Formulierung am Schluß des Hauptverhandlungsprotokolles vom 3. September 1997 ("... der Erstangeklagte wüßte keinen noch nicht entschiedenen und aufrecht bleibenden Antrag" - S 169 unten/XXIII) unklar ist, ob der Enthebungsantrag überhaupt aufrecht erhalten wurde.
Letztlich sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß die in der Rechtsmittelschrift mehrfach enthaltene Behauptung, die übermäßig lange Verfahrensdauer von mehr als zehn Jahren stelle einen schweren Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und das Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens dar, keinen Nichtigkeitsgrund bildet (Mayerhofer StPO4 § 281 E 3).
Das umfangreiche Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) läßt überwiegend eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Darin werden nämlich im wesentlichen verschiedene Urteilspassagen, die dem Standpunkt der Beschwerdeführer - vor allem des Erstangeklagten - zuwider- laufen, bekämpft, indem diesen Punkten eigene für richtig gehaltene Überlegungen im Sinne der den Schuldvorwurf bestreitenden Verantwortungen und daraus abgeleitete gewünschte Schlußfolgerungen und Rechtfertigungsversuche gegenübergestellt werden, während der anderslautende Urteilsinhalt schlichtweg als unbegründet, "unrichtig" und aktenwidrig bezeichnet wird. Damit wird aber weder deutlich noch bestimmt dargetan, welcher Tatumstand den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden soll (§ 285 a Z 2 StPO).
Zum übrigen Vorbringen in der Mängelrüge ist anzumerken, daß die erfolgreiche Geltendmachung dieses formellen Nichtigkeitsgrundes unabdingbar voraussetzt, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18, 26; Foregger/Kodek StPO7 S 422 f). Die Urteilsfeststellungen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berück- sichtigt werden, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vorneherein kein Erfolg beschieden sein kann.
Unter diesen Aspekten versagt zunächst die Beschwerdekritik, die sich mit folgenden aus dem Gesamtzusammenhang gelösten, nicht entscheidungsrele- vanten Punkten auseinandersetzt:
*Ob im Urteilskopf als Berufsbezeichnung betreffend den Erstangeklagten "ohne Beschäftigung" aufscheint, ist für die Lösung der Schuldfrage ohne Belang; gleiches gilt für
*die Erwähnung einer auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Firma, die ihren Privatbeteiligtenanschluß zurückgezogen hat,
*die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingangs der Entscheidungsgründe angeführten Liste der vernommenen Zeugen,
den Zeitpunkt, seit dem sich der Angeklagte K**** für die Gastronomie zu interessieren begann, sowie
*die früheren Beschäftigungen des Genannten.
Die (irrig als aktenwidrig bezeichnete) Feststellung über Beteiligungen des Manfred K**** an verschiedenen Firmen einer zusammengehörigen Gruppe (US 9 und angeschlossenes Schema) steht mit den entscheidenden Umständen seiner tatsächlichen Tätigkeiten und der Zahlungsunfähigkeit der vom Schuldspruch umfaßten Firmen in keinem wesentlichen Zusammenhang.
Daß der Geltungsbereich und die finanzbehördliche Beurteilung als Scheingeschäft des Lizenzvertrages zwischen den Firmen P**** HandelsGmbH und W***** AG ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit des letztgenannten Unternehmens (somit für diesen Schuldspruch) sein soll, behauptet nicht einmal die Beschwerde.
*Die Frage, ob allgemein ein Interesse an einer "Gewinn KG" bestanden habe, berührt keine entscheidende Tatsache.
Dies trifft auch für die genaue Höhe der Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren der W**** AG und die Überschuldung der S***** GmbH Co KG im Jahre 1986 sowie die hypothekarischen Sicherheiten durch Grundstücksankäufe zu, zumal sich diese Umstände nicht auf die Liquiditätssituation dieser Firmen als Prüfungsgrundlage für den Eintritt der (letztlich von der Beschwerde gar nicht bestrittenen) Zahlungsunfähigkeit beziehen.
Einige weitere in der Mängelrüge angesprochene (entscheidungswesentliche) Feststellungen werden als "aktenwidrig" kritisiert. Dabei verkennen die Beschwerde- führer das Wesen der Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, die nur dann vorläge, wenn im Urteil der wesentliche Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben worden wäre, nicht aber, wenn - wie vorliegend - bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfest- stellungen und dem vorhandenen Beweismaterial ein Widerspruch bestehe. Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht bekämpft werden (vgl. Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 191).
Gerade in diesen Fehler verfallen die Nichtigkeitswerber, indem sie in Wahrheit erneut in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpfen, und darüber hinaus übersehen, daß zum einen der Schöffensenat berechtigt ist, aus dem gesamten Beweismaterial auch solche Schlüsse zu ziehen, die eine für die Angeklagten ungünstigere (aber nicht willkürliche) Variante darstellen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147), sowie zum anderen, daß die Beweiskraft, die das Erstgericht den einzelnen Beweisergebnissen, insbesondere den Verantwortungen der Beschwerdeführer zuerkannt haben, jeder Anfechtung entzogen ist (Mayerhofer StPO4 § 270 E 135).
Demgemäß verfehlen folgende (weitere) Beschwerdepunkte der Mängelrüge ihr Ziel:
Die mehrfach geäußerte Kritik an der Feststellung, wonach die Angeklagte L**** (uneingeschränktes) Vorstandsmitglied der W***** AG war (US 3, 15-17), zeigt weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unvollständige Begründung auf. Das Erstgericht hat nämlich im Ergebnis die Angaben beider Angeklagter (S 105 f bzw 125 f/XXII), wonach L***** nur als Vertreterin des weiteren Vorstandsmitgliedes Winfried G***** tätig werden sollte, ohnedies berücksichtigt, aber mit plausibler Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 36). Die rechtliche Stellung der Angeklagten L***** als Vorstandsmitglied der genannten AG ergibt sich im übrigen aus dem Protokoll der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates vom 15.November 1985 (S 107 iVm 535/VIII) sowie aus der Satzung dieser Gesellschaft, die keine Einschränkungen des Tätigkeitsbereiches eines Vorstandsmitgliedes vorsieht (§§ 7-9 der Satzung S 549/VIII).
Die Konstatierung über die im Jahre 1987 geplante Kapitalaufstockung der W**** AG (US 15) ist nicht aktenwidrig, sondern deckt sich sogar mit dem Beschwerdevorbringen (formeller Beschluß wäre im Jänner 1988 gefaßt worden - S 18 der Rechtsmittelschrift); die im Frühjahr 1987 als Vorgriff auf das Grundkapital einbezahlten 3,5 Mio S wurden hinwieder dem Urteilssachverhalt ausdrücklich zugrunde gelegt (US 15, 19 und 35). Im übrigen stellen die bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Oktober 1987) nicht realisierten Pläne keine entscheidungswesentlichen Tatsachen dar.
Die behauptete Aktenwidrigkeit der Konstatierung über die Stellung des Angeklagten K**** als faktischer Machthaber der "Schnitzellandgruppe", insbesondere zu seinen über die Funktion eines Aufsichtsratsvorsitzenden hinausgehenden Tätigkeiten innerhalb der W***** AG (US 10, 16) liegt nicht schon deshalb vor, weil das Erstgericht der Verantwortung dieses Angeklagten nicht gefolgt ist. Es hat vielmehr andere Beweisergebnisse (vgl Zeugen Johann B***** - S 93 f/XXIII, Wilhelm P***** - S 71 f/XXIII sowie Dr.Herbert K***** - S 131/XXII; ebenso Gutachten S 113/VIII) als Feststellungsgrundlagen herangezogen (US 31, 35, 36). Außerdem übersieht der Beschwerdeführer Manfred K*****, daß nicht aktienrechtliche Bestimmungen, sondern tatsächliche Verhältnisse im Falle einer "faktischen Geschäftsführung" ausschlaggebend sind (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 161 RN 3-5) und seine Ausführungen bloß in eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung abgleiten.
Die mehrfach vorgebrachten Einwände bezüglich der Feststellungen zum Haftungskapital von 380 Mio S zugunsten der P**** HandelsGmbH zeigen ebenfalls keine unrichtige Wiedergabe eines Beweismittels auf, hat doch der Angeklagte K***** in seiner Verantwortung (S 269, 271/XXII; US 34) selbst zugestanden (auch wenn er dies in der Nichtigkeitsbeschwerde bestreitet - S 27 der Rechtsmittelschrift), daß eine rechtsverbindlich unterfertigte Patronanzerklärung noch nicht existiert hat, was auch durch die Aussage des Zeugen Dr.Axel Sa*****, wonach keine fixe Vereinbarung bestanden habe, unterstrichen wird (S 288 f/XXII; US 34). Im übrigen wird von den Nichtigkeitswerbern nicht dargetan, inwieweit dieses Haftungskapital der P***** HandelsGmbH den drei vom Schuldspruch betroffenen Unternehmungen zugutekommen sollte.
Die Beschwerdebehauptung, die erstgerichtlichen Feststellungen über Zeitpunkt und Ursachen der Zahlungsunfähigkeit der W**** AG seien aktenwidrig, geht ebenfalls fehl. Die Angeklagten verlegen bloß den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf einen späteren Zeitpunkt und schreiben ihn anderen Gründen zu, negieren damit aber die auf dem Gutachten des Sachverständigen Mag.Z***** beruhenden Konstatierungen und trachten neuerlich in unzulässiger Weise, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Die Beschwerdekritik an den Feststellungen zu den Ursachen der (an sich nicht bestrittenen) Zahlungsunfähigkeit der S**** GmbH Co KG erschöpft sich in Wahrheit ebenso nur in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und stellt dem diesbezüglichen Urteilssachverhalt lediglich eigene Erklärungen für den wirtschaftlichen Niedergang dieser Firma gegenüber.
Schließlich geht auch die Behauptung fehlender Feststellungen darüber, daß das letztgenannte Unternehmen die Kapitalaufbringung in Form von Darlehen durchgeführt habe, ins Leere, weil die vermißten Annahmen ohnedies im bekämpften Urteil enthalten sind (US 13, 23, 27).
Insoweit im Rahmen der Mängelrüge nochmals die Abweisung verschiedener Beweisanträge releviert wird, ist diesbezüglich auf die Erledigung der Verfahrensrüge zu verweisen.
Zusammenfassend zeigt das Vorbringen zur Z 5 des § 281 Abs 1 StPO in keinem der zahlreichen aufgegriffenen Punkte formelle Begründungsmängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes auf, hat doch das Schöffengericht die wesentlichen Feststellungen über die Ursachen und den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der drei vom Schuldspruch betroffenen Gesellschaften sowie über das subjektiv sorgfaltswidrige Handeln (bei Manfred K*****) bzw Unterlassen (bei Brigitta L*****) der beiden Angeklagten mit mängelfreien Erwägungen getroffen, welche es insbesondere auf das widerspruchsfreie Gutachten des Buchsachverständigen Mag.Z***** (vgl ON 263, 273, 297, 300, 316-319, 348 und 432) und zum Verantwortungsbereich der Beschwerdeführer außerdem auf die bereits zuvor erörterten Beweismittel stützen konnte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert den Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30, 44; Foregger/Kodek StPO7 S 414 f, 427 f).
Unter diesen Aspekten scheitert das Beschwerdevorbringen, das sich ausschließlich mit urteilsfremden Annahmen zur Patronanzerklärung der C***** Ltd Hongkong über 380 Mio S, zur Kontensperre der P*****-Bank vom 23.Dezember 1987 betreffend die W***** AG und zur Rolle der Angeklagten L***** als Vorstandsmitglied der letztgenannten Gesellschaft beschäftigt.
Insgesamt war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.
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