OGH 14Os69/98 (14Os74/98)

14Os69/98 (14Os74/98)Supreme CourtJun 23, 1998

Full text

OGH 14Os69/98 (14Os74/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ibrahim S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ibrahim S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Feber 1998, GZ 6 b Vr 6.029/97-141, sowie über seine Beschwerde (§ 494 a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ibrahim S***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (A I 1), der Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG (A II) und nach § 27 Abs 1 SMG (A III 1), ferner des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (C 1) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (C 2) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(A) den bestehenden Vorschriften zuwider

(I 1) Ende des Jahres 1996 bis Anfang des Jahres 1997 Suchtgift in einer Menge, welche das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigt, nämlich zumindest 380 Gramm Heroin ausgezeichneter Qualität, gewerbsmäßig durch Verkauf an Hasan K***** in Verkehr gesetzt,

(II) am 7. Juli 1997 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 60,4 Gramm Heroin von ausgezeichneter Qualität mit einem Gesamtopiatgehalt von 55 Gramm, mit dem Vorsatz besessen, daß es in Verkehr gesetzt werde;

(III 1) Anfang 1997 bis zum 7. Juli 1997 Haschisch erworben und besessen sowie geringe Mengen Haschisch der Alexandra H***** und geringe Mengen Kokain dem Franz H***** überlassen;

(C 1) in der Zeit März/April 1997 durch gefährliche Drohung Franz H***** und Ingrid H***** zur Herausgabe von 8.000 S genötigt, wobei er mit einer erheblichen Verstümmelung gedroht und besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzt hat, indem er wiederholt äußerte:

"Wenn du nicht zahlen, dann du bekommen Strafe", er ferner äußerte, er werde Ingrid H***** und Franz H***** "auf einer Flasche ficken", und es könne "zu einem Knieschuß kommen";

(C 2) am 7. Juli 1997 eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen türkischen Reisepaß, lautend auf Adnan K***** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er diesen Reisepaß anläßlich seiner Verhaftung den Beamten des Sicherheitsbüros vorwies.

Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Wenngleich der Beschwerdeführer eingangs seiner Ausführungen zutreffend darauf hinweist, daß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nicht bekämpfbar ist, erschöpfen sich seine Ausführungen im wesentlichen gerade (nur) in einer Anfechtung der - im übrigen logisch und empirisch einwandfreien - Beweiswürdigung der Tatrichter, indem darin einzelne Beweisergebnisse dargestellt werden und versucht wird, ihnen eine andere Wertung zu geben. Die Beschwerdebehauptung, daß keine oder zumindest nur eine offenbar unzureichende Begründung vorliege, bleibt dagegen unsubstantiiert.

Der Beschwerdeführer verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weshalb seine Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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