OGH 9Ob168/98s

9Ob168/98sSupreme CourtJun 24, 1998

Full text

OGH 9Ob168/98s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Robert, geboren am 2.Dezember 1984, Andrea, geboren am 14. September 1986 und Petra H*****, geboren am 14.September 1986, sämtliche vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Referat für Jugendwohlfahrt, als Unterhaltssachwalter, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Augustin H*****, Musikschullehrer, *****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8.Mai 1998, GZ 52 R 61/98x-95, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 8.6.1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Innsbruck zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater bisher monatlich zu zahlenden Unterhalt, beginnend ab 1.7.1997, von bisher S 1.000,-- um S 1.500,-- auf S 2.500,-- je Kind.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltserhöhungen nicht Folge und sprach in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist.

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Im hier vorliegenden Fall übersteigt die Unterhaltserhöhung je Kind - nur diese ist Entscheidungsgegenstand - bei Anwendung der Berwertungsregel des § 58 Abs 1 JN den Betrag von S 260.000,-- nicht.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und Abs 4 leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0109505; 6 Ob 65/98x).

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