OGH 14Os43/98

14Os43/98Supreme CourtJun 30, 1998

Full text

OGH 14Os43/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 2. Dezember 1997, GZ 21 Vr 1.972/95-125 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz W***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 StGB (I-III) und nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (IV), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (V) und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB (VI) schuldig erkannt.

Nach den anfechtungsrelevanten Schuldsprüchen hat er

(V) in Linz in seiner Funktion als leitender Angestellter der Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H Co KG, der "V*****" Gastro Consulting Gesellschaft m.b.H (Linz) und der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H Co KG Bestandteile des Vermögens der genannten Gesellschaften beiseite geschafft, veräußert oder sonst sein (der jeweiligen Gesellschaft) Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, der Gläubiger der genannten Gesellschaften oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei durch die Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt worden ist, und zwar....

2. am 23. Feber 1994 dadurch, daß er Geschäftsanteile der "V*****" Gastro Consulting Gesellschaft m.b.H (Linz) in einem Nominale von 50.000 DM an der Firma "V*****" Gastro Consulting GesmbH (BRD) an Christian W***** und Franz W***** ohne Entgelt abtrat und kein Gegenwert für die Abtretung verrechnet wurde, wodurch Gläubiger der "V*****" Gastro Consulting Gesellschaft m.b.H (Linz) im Ausmaß von ca 122.500 S geschädigt worden sind;

3. am 21. und 29. November 1994 durch private Entnahmen von 200.000 S und 300.000 S aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H Co KG, wodurch zum Nachteil deren Gläubiger ein Schaden von 500.000 S entstanden ist;

4. am 2. November 1994 durch Gewährung eines Darlehens von 270.000 S gegenüber der Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG aus dem Vermögen der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG in Kenntnis der Unmöglichkeit einer Rückzahlung, wodurch zum Nachteil der Gläubiger der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG ein Schaden von 270.000 S entstanden ist;

5. nach dem 1. Dezember 1994 durch Übertragung von Anlagegegenständen aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H Co KG im Buchwert von 3,687.000 S an die Franz W***** Holding Beteiligungs- und VermögensverwaltungsgembH (im folgenden kurz: "Holding") ohne Gegenleistung, wodurch zum Nachteil der Gläubiger der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG ein Schaden von ca 800.000 S bis 1 Million Schilling entstanden ist;

6. am 20. Juli 1994 durch Verkauf der Einrichtungsgegenstände "Fly" aus der Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG um 356.333,34 S an die "Holding", obwohl der tatsächliche Wert der Einrichtung beträchtlich höher war, wodurch die Befriedigung der Gläubiger der Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG in einem nicht genau bekannten Ausmaß von ca 700.000 S geschmälert worden ist;

7. am 1. April 1994 durch Verkauf seiner Eigentumswohnung Pieringerstraße um 780.000 S an Sonja W*****, ohne dafür Vermögenswerte zu erhalten, wodurch die Befriedigung der Gläubiger der Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG zufolge der teilweisen persönlichen Haftung des Franz W***** für Verbindlichkeiten im Ausmaß von 400.000 S geschmälert worden ist;

(VI) als geschäftsführender Gesellschafter der Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H., die persönlich haftender Gesellschafter der Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG war, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der genannten Kommanditgesellschaft Gläubiger begünstigt und dadurch andere Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, und zwar

1. im Oktober und November 1994 in Linz durch Leistung von Mietzahlungen an die "Holding" in der Höhe von 191.693,60 S;

2. im Juli 1994 durch Verkauf von Marken im Werte von 120.000 S, Einrichtungsgegenständen im Werte von 1,296.200 S und 2,272.000 S sowie einer Asphaltbahn im Werte von 50.000 S aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an die "Holding" und Abdecken von Krediten bei der Raiffeisenkasse und Sparkasse Prambachkirchen im Forderungsausmaß von 4,168.200 S.

Die bezüglich der angeführten Schuldsprüche (V 2 bis 7 und VI 1 und 2) vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 4, 9 lit a und 10 (der Sache nach auch Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer (Z 4) zum Schuldspruch V 5 (Übertragung von Anlagegenständen aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG an die "Holding" ohne Gegenleistung) durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus den Bereichen der Elektroinstallation und der Tischlerei "zum Beweis dafür, daß unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Situation und unter dem Aspekt der Wiederentfernung und des Einzelverkaufs des Inventars kein oder ein nicht nennenswerter Liquidiationserlös hätte erzielt werden können" (S 447/VII iVm S 449/VII und US 43 f), in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.

Denn dem Beweisantrag mangelt es schon an der formellen Voraussetzung einer Darlegung der Mängel des eingeholten Gutachtens des Buchsachverständigen (S 59/VI iVm S 147ff, insbes 159/VII iVm US 42), auf dessen - ohnehin unter Ausklammerung der baulichen Investitionen zugunsten des Angeklagten (US 40), vorgenommene - Bewertung des von der "Holding" - nach den Urteilsannahmen zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse - formell übernommenen Anlagevermögens das Erstgericht seine diesbezüglichen Urteilskonstatierungen stützte (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 133 a).

Im übrigen stellt der Beweisantrag auf den beim gegenständlichen Tatvorwurf nicht aktuellen Liquidationserlös ab; für die Schadensberechnung maßgeblich ist aber der Zeitpunkt der Deliktsvollendung, die beim vorliegenden Kridatatbestand ein Insolvenzverfahren nicht voraussetzt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem zu §§ 156 ff RN 4, § 156 RN 14) ab.

Indem der Beschwerdeführer seine Argumentation auf das Gutachten des Sachverständigen für Tischlereiarbeiten Johann B***** (ON 87/VI iVm S 406 f/VII, Beil./V zu ON 119/VI und US 58) und eine angeblich daraus abzuleitende Verringerung des Schadensausmaßes zum Schuldspruch V 6 (Anklagefaktum V 7) stützt, übergeht er neuerlich, daß die von diesem Sachverständigen ergänzend (auf Beil./V zu ON 119/VI) vorgenommenen Abstriche auf den beim hier relevanten Tatbestand nach § 156 StGB inaktuellen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 Vorbem zu §§ 156 ff RN 4, § 156 RN 14) Gesichtspunkt einer Liqudation abstellen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründen (Z 9 lit a und 10) betreffen durchwegs die Lösung der dem Schöffengericht vorbehaltenen Tatfrage, entsprechen nicht der formalen Voraussetzung des Festhaltens an den Konstatierungen des Erstgerichtes, insbesondere zu den Vorsatzkomponenten und zum Schadensumfang, und entbehren damit der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Im einzelnen orientiert sich der Beschwerdeführer zum Schuldspruch V 2 nicht an den Urteilsfeststellungen, indem er insbesondere den vom Erstgericht festgestellten Gegenwert der unentgeltlich an Christian W***** und den Angeklagten abgetretenen Stammanteile von 122.500 S - im übrigen unter Hinweis auf das nicht den gegenständlichen Schuldspruch, sondern das vom Freispruch (B) umfaßte Anklagefaktum V 3 betreffende Gutachten der "EDV-Sachverständigen" Dr. Engleder (S 353ff/VII) -, den daraus vom Schöffengericht abgeleiteten Schaden in dieser Höhe und den festgestellten Vorsatz in Frage stellt.

Zum Schuldspruch V 3 kritisiert er mit dem Hinweis auf die angeblich nur fahrlässiges Vorgehen indizierende buchhalterische Erfassung der inkriminerten Privatentnahmen von 200.000 S und 300.000 S aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG die Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite der auf die beschriebene Weise vorgenommenen Verringerung des Gesellschaftsvermögens.

Zum Schuldspruch V 4 bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Ziel, eine Verurteilung bloß wegen fahrlässigen Fehlverhaltens zu erreichen (Z 10), ebenfalls prozeßordnungswidrig die Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite in der Form vorsätzlichen Vorgehens, indem er die Sinnhaftigkeit eines solchen für den Angeklagten anzweifelt.

In seinen Ausführungen gegen den Schuldspruch V 5 weicht er erneut vom Urteilssachverhalt ab, indem er - teils unter Wiederholung seiner Darstellung in der Verfahrensrüge (Z 4) - die Feststellungen des Schöffengerichtes über den Wert des aus der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG an die "Holding" übertragenen Inventars bekämpft. Nur der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, daß dem angefochtenen Urteil im gegebenen Zusammenhang auch keine unzureichende Ableitung subsumtionsrelevanter Tatsachen aus dem Beweisverfahren anhaftet und daher für den Beschwerdführer auch mit der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichts zu gewinnen gewesen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer - in der Blickrichtung auf § 159 StGB (Z 10) - die Begehung einer relevanten Tathandlung mangels eines Übertragungsaktes vermißt, übergeht er die Urteilskonstatierungen, wonach die "Holding" wegen Übernahme des Mietvertrages der "Cafe L*****" Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG mit der BrauAG vertraglich in dieses Rechtsverhältnis eingestiegen ist und damit die gemieteten Anlagegenstände übernommen hat (US 39 ff, insbes 40, 41, 43, 50 iVm 52), sodaß bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe von einer Tatbegehung durch bloßes Unterlassen nicht die Rede sein kann.

Die Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch V 6, in denen bezüglich des Verkaufs der Einrichtungsgegenstände "Fly" aus der Franz W***** Gastronomie Gesellschaft m.b.H. Co KG an die "Holding" - unter Hinweis auf das Gutachten des Tischlerei-Sachverständigen B***** bezüglich des bei Demontage, Entfernung und liquidationsmäßigem Verkauf der Lokaleinrichtung erzielbaren Erlöses (siehe dazu auch die obige Darstellung zur Z 4) - die erstgerichtliche Annahme eines - verglichen mit dem ausgewiesenen Verkaufserlös - beträchtlich höheren Wertes bekämpft wird, erschöpfen sich ein weiteres Mal in der bloßen Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Zum Schuldspruch V 7 (Überlassung einer Eigentumswohnung an die Gattin ohne Gegenleistung) versucht der Beschwerdeführer abermals prozeßordnungswidrig den Urteilssachverhalt im Sinne seiner leugnenden Verantwortung zu verändern, indem er urteilswidrig (s insbes US 60 ff) anführt, daß die Gegenleistung seiner Gattin in der Übernahme entsprechender hypothekarisch sichergestellter Schulden gegenüber der BrauAG und der OÖ Landeshypothekenbank gelegen war. Dem Hinweis auf den Freispruch (D) vom Untreuevorwurf (Verwendung des Realisats aus Wertpapieren der "Gastronomie" zur teilweisen Abdeckung eines privaten Kreditkontos; US 9 iVm US 81f) ist zu entgegnen, daß dieser nicht wegen fehlender Tatbildmäßigkeit erfolgte, sondern weil es sich afugrund des Angehörigenverhältnisses der Geschädigten um ein Privatanklagedelikt nach § 166 StGB handelte.

Der Beschwerdeführer entfernt sich auch mit seinem Vorbringen zum Schuldspruch VI 1 (Begünstigung der Gläubiger der "Gastronomie" durch Mietzahlungen an die "Holding") vom festgestellten Tatsachensubstrat, indem er auf eingebrachte Fahrnisse der Mieterin hinweist, an denen die Vermieterin ein Pfandrecht hätte ausüben können, wogegen solche Fahrnisse nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen nicht vorhanden waren. In weiteren diesen Schuldspruch betreffenden Ausführungen vermischt der Beschwerdeführer die ihm zu den Schuldsprüchen V 5 und V 6 wegen fahrlässiger Krida angelasteten Tathandlungen mit dem Gegenstand des aktuellen Schuldspruches VI 1, sodaß sein urteilsfremdes Vorbringen die gesetzlich verlangte (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen läßt.

Schließlich weicht der Beschwerdeführer auch bei seinen Darlegungen zum Schuldspruch VI 2 (begünstigende Befriedigung von Gläubigern der "Gastronomie" KG mit dem aus dem Verkauf von Vermögensteilen an die "Holding" erzielten Erlös zum Nachteil anderer Gläubiger) vom Urteilsachverhalt zur subjektiven Tatseite ab, der ausdrücklich auch das Wollen des Angeklagten feststellt, Gläubiger zu begünstigen (US 69). Er orientiert sich in seinem Vorbringen, indem er auf das Nichtvorliegen einer Verbesserung der jeweiligen Situation der beiden Gläubigerbanken abstellt, nicht an der entscheidenden Urteilsfeststellung, daß die beiden Banken durch die Kreditabdeckung seitens der Kommanditgesellschaft tatsächlich im Vergleich zu ihren Mitgläubigern bessergestellt wurden (s insbes US 72), zumal den Gläubigerbanken nicht gegenüber der Kommanditgesellschaft ein Absonderungsrecht zustand.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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