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15Ns11/98•OGH 15Ns11/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwäters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Konrad W***** wegen des Verbrechens nach § 3 g Verbotsgesetz, AZ 20 Vr 1156/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Ausschließungsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H***** vom 2. Juli 1998 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Gründe:
Im oben bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zum AZ 13 Os 43/98 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Konrad W***** zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H*****, nach der Geschäftsverteilung als stimmführendes Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senates 13 vorgesehen, zeigte am 2. Juli 1998 seine Ausgeschlossenheit gemäß § 68 Abs 2 StPO an, weil er als seinerzeitiger Richter des Oberlandesgerichtes Wien an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand (ON 23 des Vr-Aktes) teilgenommen habe.
Nach der genannten Bestimmung ist er von der Mitwirkung an der Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen.
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