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8Ob49/98h•OGH 8Ob49/98h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Manuela G***** und des mj. Stefan G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Hubert Wildberger, Beamter, 9400 Wolfsberg, St. Jakoberstraße 46/2/12, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. Dezember 1997, GZ 4 R 511/97g-142, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AusßStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW sind von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde (ständige Rechtssprechung der Gerichte zweiter Instanz: EFSlg 50.679; 53.526; u.a.). Ob der tatsächliche Aufwand an Betriebsmitteln - wie vom Rekursgericht ausführlich und nachvollzierbar dargestellt mit S 1,70/km, oder - wie vom Revisionsrekurswerber angestrebt - mit S 2,50/km von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist, stellt eine Frage des Einzelfalles dar, die im angefochtenen Beschluß nicht offenkundig unrichtig gelöst wurde.
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