OGH 9ObA16/98p

9ObA16/98pSupreme CourtJul 8, 1998

Full text

OGH 9ObA16/98p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Norbert Riedl und Dr.Brigitte Houdek-Kern als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich L*****, Arbeiter, , vertreten durch Dr.Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wider die beklagte Partei Karl S, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr.Heimo Hofstätter und Dr.Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 121.457,60 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juli 1997, GZ 7 Ra104/97m-70, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Zwangsausgleich hat die Wirkungen des gerichtlichen Ausgleiches im Ausgleichsverfahren. Nach § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich - ebenso wie nach § 53 Abs 1 AO der Ausgleichsschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich - von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden nur für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber denen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleiches in Verzug gerät (§ 156 Abs 4 Satz 1 KO; § 53 Abs 4 Satz 1 AO). Die über die Quote hinausgehende Forderung wird allerdings nicht vernichtet, sondern nur der Klagbarkeit und der Aufrechenbarkeit beraubt; sie besteht als Naturalobligation iSd § 1432 ABGB weiter und unterliegt als solche nach dem Ausgleich der Disposition des Schuldners, welcher zB seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Ausfalls gültig anerkennen kann (8 Ob 2334/96k; SZ 16/67).

Wird die Bestätigung des (Zwangs)Ausgleiches vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Prozeß über eine dem Ausgleich unterliegende Forderung wirksam, dann kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden, weil der darüber hinausgehende Mehrbetrag eine unklagbare Naturalobligation ist. Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrunde zu legen; die bloße Möglichkeit, daß es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könne, kann im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. Nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes kein Exektutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden (Fink, in JBl 1996, 80; SZ 65/56 mwN [in Ablehnung von SZ 57/138]; infas 1997, A 78; 7 Ob 2021/96y; 6 Ob 2072/96s; 3 Ob 2434/96d). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist die neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu diesem Thema seit der zu SZ 65/56 veröffentlichten Entscheidung nicht uneinheitlich (RIS-Justiz RS0052162).

Die "Verpflichtung" (Obliegenheit) des Klägers zur Klageeinschränkung um den die Ausgleichsquote übersteigenden Teil der Forderung folgt aus der Unbegründetheit der Leistungsklage ab rechtskräftiger Ausgleichsbestätigung. Das Gericht hat das Leistungsbegehren des Klägers nicht von Amts wegen "anzupassen", sondern - soweit es unbegründet ist - abzuweisen. Der Revisionswerber vermengt dies offenbar mit der (auch) von Amts wegen zu erfolgenden Richtigstellung der Parteibezeichnung nach Aufnahme des durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochenen Verfahrens durch den Masseverwalter (MGA KO8 E 104 zu § 7 und E 1 zu § 81) und Änderung des Geldleistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren bei Aufnahme des Prozesses (SZ 52/144).

Wurde ein Mangel zwar in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN); umso weniger begründet der schon in der Berufung erhobene, vom Berufungsgericht jedoch implizit verneinte Vorwurf, das Erstgericht hätte den anwaltlich vertretenen Kläger nicht zur "richtigen" Formulierung des Klagebegehrens angeleitet, also seine Manuduktionspflicht verletzt, eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO. Das Problem der Verjährung des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung stellt sich im Falle der Klageeinschränkung nicht, weil es sich - bis zu einem allfälligen Wiederaufleben - ohnehin nur um eine Naturalobligation handelt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.

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