OGH 11Os90/98

11Os90/98Supreme CourtJul 14, 1998

Full text

OGH 11Os90/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Holzweber, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Simon K***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über den "Revisionsrekurs" des Souleiman Fares Antoun S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.Mai 1998, AZ 23 Bs 167/98 (ON 113 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als "Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Beim Landesgerichtes für Strafsachen Wien war zum AZ 12 b E Vr 159/94 gegen Simon K***** ein Strafverfahren wegen der Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB und der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 2 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB anhängig. In diesem Verfahren erließ die Ratskammer am 19.Jänner 1994 eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 a StGB), in welcher dem Beschuldigten und der Rbank Wien verboten wurde, über genau angeführte Konten ohne Zustimmung des Gerichtes zu verfügen. In mehreren Eingaben behauptete Souleiman Fares Antoun S, die auf diesen Konten erliegenden Gelder seien aus seinem Eigentum, und beantragte wiederholt erfolglos die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

Mit Urteil vom 25.November 1997 (ON 95) wurde Simon K***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt, von den ihm angelasteten Verbrechen jedoch gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 hob der Einzelrichter demgemäß die einstweilige Verfügung gemäß § 144 a Abs 5 StPO auf (ON 98).

Mit Beschluß vom 14.April 1998 (ON 110) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien einen auf § 394 EO gestützten Antrag des Souleiman Fares Antoun S*****, der Republik Österreich den Ersatz des ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteiles im Ausmaß von 62,245.953 S aufzuerlegen und diese zu verpflichten, den Betrag binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen, wegen sachlicher Unzuständigkeit, eine dagegen erhobene Beschwerde das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 26.Mai 1998 (ON 113) als unzulässig zurück.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die als "Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde des Souleiman Fares Antoun S*****.

Da die Strafprozeßordnung, die hier ausschließlich zur Anwendung zu gelangen hat, abgesehen von gegenständlich hier nicht vorliegenden Ausnahmen, gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war das als "Revisionsrekurs" bezeichnete, inhaltlich jedoch als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien - ohne inhaltliche Erwiderung - als unzulässig zurückzuweisen.

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