OGH 13Os99/98

13Os99/98Supreme CourtJul 29, 1998

Full text

OGH 13Os99/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter Satz (erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 1998, GZ 3b Vr 1703/98-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav N***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter Satz (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner und Februar 1998 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Diebstahls eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen im Zusammenwirken mit drei weiteren Tätern vier Personenkraftwagen im Gesamtwert von ca 1,850.000 S den Gewahrsahmsträgern weggenommen hatte.

Die aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Indem sich die gegen gewerbsmäßige Begehung gerichtete Mängelrüge (Z 5) in unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung (s US 11) und substratloser Behauptung von Aktenwidrigkeit (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 185) erschöpft, verfehlt sie ebenso eine Ausrichtung am Gesetz wie die allein gegen die Art der Beiträge (Aufpasserdienste oder nur vorab erklärte und in die Tat umgesetzte Bereitschaft, das Diebsgut vom Tatort zu verbringen) gerichtete Tatsachenrüge (Z 5 a), die solcherart keine entscheidende (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 26) Tatsache anspricht.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

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