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2Ob214/98d•OGH 2Ob214/98d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karoline C*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 500.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27. Februar 1998, GZ 1 R 27/98k-31, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Soweit die Klägerin Ansprüche aus der Vereinbarung vom 8.11.1978, welche die Holzhalle zum Gegenstand hatte, geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie nicht Partei dieser Vereinbarung war, weshalb ihr daraus Ansprüche nicht zustehen können. Auf die in der Revision als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob diese Vereinbarung durch den Vergleich vom 13.12.1992 noviert wurde, kommt es daher hier ebensowenig an wie darauf, ob in diesem Punkt der Vergleich unwirksam geworden ist. Bei ihren Ausführungen zur Stahlhallegeht die Klägerin nicht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes aus, wonach diese Halle "einen üblichen abgenützten Zustand" aufweist.
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