OGH 10ObS268/98d

10ObS268/98dSupreme CourtAug 18, 1998

Full text

OGH 10ObS268/98d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon Prof. Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Scharinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois M*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1998, GZ 25 Rs 53/98z-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4. Februar 1998, GZ 42 Cgs 77/98g-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO) und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Nach den für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an welche dieser gebunden ist, kann der Kläger den zuletzt ausgeübten Beruf eines (Wohnheim)Portiers auch weiterhin im Rahmen seines medizinisch eingeschränkten Leistungskalküls ausüben. Daher liegt weder Invalidität (§ 255 ASVG) noch Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) vor. Der dagegen ankämpfenden Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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