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8Ob82/98m•OGH 8Ob82/98m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Gertrude G*****, Inhaberin der nicht prot. Firma G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 5. Februar 1998, GZ 3 R 17/98i-20, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Absonderungs- und Aussonderungsrechte werden gemäß § 11 Abs 1 KO durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt. Sie sind im Konkurs nicht anzumelden. Streitigkeiten über den Bestand solcher Rechte sind außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg auszutragen (SZ 21/101; SZ 36/70; SZ 64/185). Der erkennende Senat hat jüngst in 8 Ob 29/98t unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1964/35 ausgesprochen, daß Aussonderungsberechtigten, solange nicht anerkannte Aussonderungsansprüche nicht im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt sind, ebensowenig wie Konkursgläubigern ein Rekursrecht zukommt. Daran ist auch für die - wie dargestellt - hinsichtich des Konkursteilnahmeanspruchs gleich zu beurteilende Stellung des Absonderungsberechtigten festzuhalten.
Die Zurückweisung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
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