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11Os91/98•OGH 11Os91/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut W***** wegen des zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 24. März 1998, GZ 14 Vr 1179/97-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch (B) enthält, wurde Helmut W***** des zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB (A I) sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (A II) schuldig erkannt.
Darnach hat er (zu A) von Ende 1987 bis 8. Dezember 1997 in Edt bei Lambach, Thalheim bei Wels und anderen Orten Österreichs den bestehenden Vorschriften zuwider
I Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, teils in Verkehr gesetzt und teils als unmittelbarer Täter oder als Bestimmungstäter im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB in Verkehr zu setzen versucht, wobei er jeweils in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar dadurch, daß er
S pro Gramm verkaufte, in Verkehr gesetzt;
750 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 8 %, somit 60 Gramm reines THC in verschiedenen Verstecken zum Zwecke des unmittelbaren Verkaufs an Suchtgiftkonsumenten bereithielt, in Verkehr zu setzen versucht;
Florian K***** mit der Lieferung von 1.200 Gramm Cannabisharz beauftragte und eine Anzahlung von 9.000 S auf den Gesamtkaufpreis von 59.000 S leistete, diesen zu bestimmen versucht, 1.500 (richtig ersichtlich: 1.200) Gramm Cannabisharz in Verkehr zu setzen, sowie
II ein Suchtgift erworben und besessen, indem er mindestens 4.187,5 Gramm Cannabisharz zum Preis von 50 S pro Gramm ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 (der Sache nach Z 11) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch in keinem Punkte Berechtigung zukommt.
Die gegen die Annahme eines durchschnittlichen THC-Gehaltes von 8 % mit der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Kritik unzureichender Begründung hält einer Überprüfung nicht stand: Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung liegt nämlich nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder lediglich solche Gründe angegeben werden, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhalt kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 114).
Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Denn das Schöffengericht hat die Feststellung des die gesamte deliktsverfangene Suchtgiftmenge erfassenden durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 8 % nicht allein auf das Ergebnis der Untersuchung einer vergleichsweise geringen Teilmenge (S 403 ff/I) gestützt, sondern logisch widerspruchsfrei auch darauf, daß der Angeklagte selbst diese Schlußfolgerung bestätigte. Hat er doch bei Vorhalt der Gesamtmenge von 28.332,5 Gramm Cannabisharz und des Resultats der chemischen Analyse angegeben, daß das Haschisch nicht immer gleicher Qualität, sondern einmal besser, einmal schlechter war (S 45 II; US 12). Auch der zusätzliche Hinweis auf die im wesentlichen stets gleichbleibende Bezugsquelle und der daraus abzuleitenden grundsätzlich gleichen Beschaffenheit des Suchtmittels sowie auf die durch jahrelangen Konsum erworbene Erfahrung des Angeklagten, die ihn zur Beschaffung von Suchtgift jeweils gleich guter Qualität befähigte (US 12), entspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, sodaß der Vorwurf der formell unzureichenden Begründung ins Leere geht.
Ersichtlich auf einem Versehen beruht die im Urteilstenor zum Faktum A I 3 angeführte Menge von 1.500 - statt richtig 1.200 - Gramm Cannabisharz, wie sich bereits aus dem (weiteren Inhalt des) Spruch(es) selbst, aber auch aus den Gründen (US 8) und den Angaben des Angeklagten (vgl S 47/II) zweifelsfrei ergibt. Die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5) liegt daher tatsächlich nicht vor.
In der zum Faktum A I 2 erhobenen Tatsachenrüge (Z 5a), die, anders als eine Schuldberufung, nur den Vergleich aktenkundiger Umstände mit den getroffenen Feststellungen und den Nachweis daraus ableitbarer erheblicher Bedenken gegen deren Richtigkeit zuläßt, vermag der Beschwerdeführer solche Bedenken erweckende Disharmonien nicht aufzuzeigen. Durch die Information bisheriger Abnehmer über die Verfügbarkeit (neu eingelangter) Suchtgiftmengen wird die Annahme des Bereithaltens des verfahrensaktuellen Suchtgiftes zum Verkauf keineswegs in Zweifel gezogen, sondern findet darin ihre Bestätigung.
Auch die das Faktum A I 3 betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt. Der Einwand, der Angeklagte habe Florian K***** zum Inverkehrsetzen von 1.200 Gramm Cannabisharz gar nicht bestimmen können, weil K***** den - durch eine Bestimmungshandlung erst hervorzurufenden - Tatentschluß bereits gefaßt hatte, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt. Darnach aber hatte der Beschwerdeführer K*****, der ihm die Beschaffung von Haschisch angeboten hatte, ausdrücklich den Auftrag zur Lieferung und Übergabe von 1.200 Gramm Cannabisharz erteilt und auf die dafür vorgesehene Kaufsumme eine Anzahlung von 9.000 S geleistet (US 8).
Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem unter Z 5 sowie Z 10 erstatteten, der Sache nach aber den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO relevierenden Vorbringen gegen die auf § 20 Abs 1 Z 1 StGB gestützte Anordnung der Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 1,416.625 S wendet, ist er nicht im Recht:
Zunächst übergeht er mit dem Vorwurf fehlender Feststellungen zur "reinen Bereicherung" die dazu explizit getroffenen Urteilsannahmen (US 13, 17 f), wonach er, wie er selbst zugestand (S 16/II), beim Verkauf des Haschisch einen Gewinn von 50 S pro Gramm erzielte (US 7, 13). Daraus aber errechnet sich bei Zugrundelegung einer verkauften Gesamtmenge von (zumindest) 28.332,5 Gramm (Faktum A I 1; US 6) ein Gesamtgewinn von 1,416.625 S. Im Hinblick auf die eindeutigen Konstatierungen des Schöffengerichtes bleibt für eine Berücksichtigung der in der Beschwerde - dem Neuerungsverbot zuwiderlaufenden und zudem unsubstantiierten, im Gewinn naturgemäß ohnehin miterfaßten - genannten Aufwendungen kein Raum.
Einer prozeßordungsgemäßen Ausführung des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 11) entbehrt schließlich auch der Einwand, die Anwendung des § 20 Abs 1 Z 1 StGB über die Abschöpfung der Bereicherung auch auf jene Tathandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gesetzt wurden, sei rechtsirrig, unterläßt es der Beschwerdeführer doch, darzulegen, worin dieser Rechtsirrtum gelegen und weshalb ihm daraus ein Nachteil erwachsen sei.
Tatsächlich wäre über den Angeklagten in bezug auf die vor dem Wirksamwerden der Regelungen über die Abschöpfung der Bereicherung durch das StRÄG 1996 (BGBl 1996/762) begangenen Taten nach der dadurch zugleich außer Kraft gesetzen Bestimmug des § 13 Abs 2 SGG eine Wertersatzstrafe in der Höhe des erzielten Verkauserlöses zu verhängen gewesen. Ein Vergleich zwischen § 20 Abs 1 Z 1 StGB und § 13 Abs 2 SGG zeigt, daß die nunmehrige Rechtslage, die lediglich auf den Gewinn abstellt, schon deshalb für den Täter günstiger ist, weshalb das Schöffengericht zutreffend § 20 Abs 1 Z 1 StGB angewendet hat (§ 61 StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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