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12Os83/98•OGH 12Os83/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franziska W***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 14 E Vr 584/95 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde der Verurteilten Franziska W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. März 1998, GZ 21 Bs 95/98-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. März 1998, GZ 21 Bs 95/98-4, wurde der Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. Februar 1998, GZ 14 E Vr 584/95-47, mit dem ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Soweit die unklar formulierte Beschwerde als - in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenes - Rechtsmittel gegen die eingangs bezeichnete Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu verstehen ist, war sie als unzulässig zurückzuweisen.
Über die schwerpunktmäßig gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 27. Mai 1998, GZ 14 E Vr 584/95-57, mit dem die Anträge der Verurteilten auf Strafaufschub "bzw" Strafminderung abgewiesen wurden, gerichteten Beschwerdeeinwände wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.
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