OGH 12Os84/98

12Os84/98Supreme CourtAug 27, 1998

Full text

OGH 12Os84/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zeynel Z***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. April 1998, GZ 20 d Vr 8.174/97-245, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Zeynel Zo***** wurde mit dem angefochtenen Urteil auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (I) nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, (II) nach § 87 Abs 1 StGB sowie (III) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (aF) schuldig erkannt, weil er in Wien am 11. September 1993 anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügte, und zwar (I) dem Stanko S***** durch Abgabe mehrerer Schüsse aus einer Pistole gegen den linken Oberschenkel, in den Unterbauch und in den Kopf, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte und (II) dem Zlatomir V***** durch Abgabe eines Pistolenschusses gegen die Beine, wodurch dieser einen mit einem Schußbruch des (zu ergänzen: linken) Oberschenkelknochens verbundenen Steckschuß, somit eine an sich schwere Verletzung mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt sowie (III) von März bis Oktober 1993 zumindest fahrlässig unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole Marke Zastava 9 mm, besessen und geführt hat.

Der dagegen in der auf § 345 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erhobene Einwand einer unzulässigen Verwertung der Aussagen mehrerer Zeugen durch ihre Vernehmung ohne Vorhalt des § 152 Abs 1 Z 1 StPO ist offenbar unbegründet.

In Ansehung des Zeugen Miroslav G***** geht die Beschwerde schon deshalb fehl, weil der gegen ihn gerichtete und auch gar nicht bestrittene (251 f/I) Verdacht einer dem urteilsgegenständlichen Geschehen (I und II) vorausgegangenen Körperverletzung zum Nachteil der Radica W***** und des Dragan P*****, welcher Inhalt eines gesonderten Verfahrens ist (3 c verso/IV), in der Hauptverhandlung gar nicht Gegenstand irgend einer Erörterung war. Weder die Zeugin W***** machte dazu Angaben (175 f/IV) - Dragan P***** wurde überhaupt nicht vernommen -, noch ging der Zeuge G***** in seiner Vernehmung (189 f/IV), sei es aus eigenem, sei es über Befragung, auf diesen Sachverhaltskomplex ein. Damit wurde die Belehrungspflicht (§ 152 Abs 1 Z 1, Abs 5 StPO) über das dem Zeugen fallbezogen nur insoweit (§ 152 Abs 4 StPO) zustehende Entschlagungsrecht nicht aktuell.

Daß dieser Zeuge im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens aber auch im Verdacht stand, den Angeklagten verletzt zu haben, wurde in der Beschwerde in keiner Weise konkretisiert. Sie ist solcherart unbeachtlich (§ 285a Z 2 StPO). Davon abgesehen widerspricht diese Behauptung der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher - ohne eine Verletzung seiner Person durch Miroslav G***** zu behaupten - vielmehr der Beschwerde konträr nur von einem tätlichen Angriff seinerseits gegen diesen Zeugen berichtete (15/IV).

Die ferner gegen den Zeugen Zlatomir V***** behaupteten Verdachtsgründe erweisen sich bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als ungeeignet, die von § 152 Abs 1 Z 1 StPO vorausgesetzte konkrete und keinesfalls bloß rein theoretische, abstrakte Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu begründen. Der Verantwortung des Angeklagten, unter anderem der in Rede stehende Zeuge habe ihn geschlagen (15/IV), steht kein Aktensubstrat gegenüber, daß diese Behauptung zum konkreten Verdacht in Richtung § 83 StGB verdichten könnte. Denn abgesehen davon, daß die in der Beschwerde vertretene These einer verabredeten Verbindung überhaupt aus der Luft gegriffen ist, bietet die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage der (lediglich im Vorverfahren vernommenen - 205 f/I iVm 287/III, 311/IV) Zeugin Vesna Zm***** - sie bezichtigte insoweit namentlich nicht "M*****" (= Zlatomir V*****), sondern lediglich dessen Freund "C*****" - dafür, und zwar weder isoliert betrachtet, noch bei Berücksichtigung der im relevanten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung im gegebenen Zusammenhang allein zur Verfügung gestandenen Depositionen des Zeugen Ahmed L***** im Vorverfahren (335/I), wonach nur "C*****" auf "H*****", und zwar durch Boxhiebe gegen das Gesicht, eingeschlagen habe, und die anderen nur dabeigestanden seien, eine tragfähige Basis.

Daß sich der Zeuge V***** vor dem schuldspruchgegenständlichen Angriff des Angeklagten auf ihn im Sinne des Beschwerdevorbringens bewaffnete, konnte bei Prüfung des behaupteten Entschlagungsrechtes schon deshalb auf sich beruhen, weil nicht einmal der Angeklagte die Begehung einer Straftat, etwa durch einen Angriff oder eine Drohung mittels Waffe behauptete. Zudem läßt sich der Verdacht aus der zur Untermauerung des Beschwerdestandpunktes zitierten Aussage des Zeugen Ahmed L***** (335/I), "M***** sagte zu seiner Frau, gib mir das aus der Tasche ... ich kann nicht sagen, was es war ...", nicht schlüssig ableiten. Dies umso weniger, als es sich beim damals übergebenen Gegenstand - von der Beschwerde selbst unterstellt - tatsächlich nicht um eine Waffe, sondern in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin Sandra V***** (213/I) um einen höheren Geldbetrag handelte.

Für den vom Beschwerdeführer schließlich daraus gegen Zlatomir V***** und dessen Gattin (§ 165 StGB) gefolgerten "dringenden Verdacht", daß es sich bei diesem Geld um den Erlös aus einem Drogengeschäft gehandelt hat, vermag er nur rein spekulative Argumente ins Treffen zu führen, sodaß die Beschwerde auch in diesem Anfechtungspunkt versagt. Mag auch das Milieu, in dem der Urteilssachverhalt spielt, eine unredliche Herkunft des Geldes möglich erscheinen lassen, bleibt es dem Angeklagten ohne entsprechende objektive Beweisergebnisse verwehrt, in Berufung auf § 152 Abs 5 StPO aus einer eigenen antizipativen Reklamation der Angaben der Betroffenen (vgl 221/I) als "zweifellos falsch" prozessuale Rechte abzuleiten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO).

Über die Berufung des Angeklagten wird daher das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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