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15Os144/98•OGH 15Os144/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Konrad G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 2 StGB, AZ 19 BE 235/98 des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22.Juli 1998, GZ 23 Bs 265/98-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Da gegen den oben bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen eine dessen bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ablehnende Entscheidung des Vollzugsgerichtes nicht Folge gegeben wurde, kein weiterer Rechtszug zulässig ist (vgl §§ 15, 16 StPO; 15 Os 85/98 uam), war die dagegen erhobene, als "Einspruch" titulierte Beschwerde des Konrad G***** als unzulässig zurückzuweisen.
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