OGH 10ObS285/98d

10ObS285/98dSupreme CourtSep 1, 1998

Full text

OGH 10ObS285/98d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mustafa O*****, vertreten durch Dr. Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 1998, GZ 9 Rs 86/98b-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. Oktober 1997, GZ 3 Cgs 69/97t-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, bei dem es sich inhaltlich um eine Wiederholung eines Verfahrensmangels erster Instanz aus dem Berufungsverfahren handelt, liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 3. Satz ZPO keiner näheren Begründung durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Eine Rechtsrüge wird in der Revision nicht erhoben.

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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