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Bsw26138/95•AUSL EGMR Bsw26138/95
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Lauko gg. die Slowakei, Urteil vom 2.9.1998, Bsw. 26138/95.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK - Recht auf Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Überprüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13
EMRK (einstimmig.)
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: SKK 5.000,- für immateriellen Schaden. SKK 1.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wohnte in einer Mietwohnung, die sich in einem Wohnblock befand. Im Juni 1992 beantragte er die Genehmigung für den Kauf dieser Mietwohnung. In der Folge wurde er von seinen Nachbarn belästigt und bedroht, zudem wurden mehrmals die Wohnungstüre und seine Fenster sowie sein Briefkasten beschädigt. Der Bf. vermutete, dass der Zweck dieser Vorfälle jener war, ihn vom beabsichtigten Kauf der Mietwohnung abzuhalten. Er erstattete mehrmals Anzeige bei der Polizei, die - ohne dagegen konkrete Schritte zu setzen - den Fall an die örtliche Sicherheitsbehörde (Obvodny urad) weiterleitete. Der Bf. wurde in der Folge von dieser Behörde zu einer Geldstrafe verurteilt, mit der Begründung, er habe seine Nachbarn ungerechtfertigterweise angezeigt. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. In seiner Bsw. an das Verfassungsgericht behauptete er ua. eine Verletzung von Art. 6 EMRK, da seine Sache nicht in billiger Weise öffentlich gehört wurde, weiters rügte er die mangelnde Unabhängigkeit der Verwaltungsbehörden. Das Verfassungsgericht wies die vom Bf. vorgebrachten Behauptungen wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab. Die in der Folge vom Bf. beantragte Überprüfung dieser Entscheidung wurde zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) aufgrund der fehlenden gerichtlichen Überprüfung der Verhängung einer Geldstrafe und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:
Art. 6 EMRK ist anwendbar. Der GH betont die Bedeutung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, insbesondere das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht in einer demokratischen Gesellschaft. Die Überprüfung der Unabhängigkeit des tribunals erfolgt anhand folgender Kriterien: Art und Weise der Ernennung und Dauer der Amtszeit der Mitglieder, Vorhandensein von Garantien gegen äußere Beeinflussungen, und letztlich ob das tribunal nach dem äußeren Erscheinungsbild als unabhängig anzusehen ist. Die gegenständlichen Sicherheitsbehörden sind mit Verwaltungsagenden betraut und der Regierung unterstellt. Die Ernennung der Behördenleitung wird von Beamten vorgenommen. Ihre Arbeitsverträge unterliegen dem Angestelltengesetz. Die Art und Weise der Ernennung der Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden gemeinsam mit dem Fehlen jeglicher Garantien gegen äußere Beeinflussungen wie auch das mangelnde äußere Erscheinungsbild einer Unabhängigkeit führt zu einer Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Überprüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13
EMRK (einstimmig.)
Entschädigung nach Art. 50 EMRK:
SKK 5.000,- für immateriellen Schaden. SKK 1.000,- für Kosten und Auslagen
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle De Cubber/B, Urteil v.
26.10. 1984 A/86, (= EuGRZ 1985, 407), Le Compte ua./B, Urteil v.
23.6. 1981 A/43, (= EuGRZ 1981, 551), Campbell Fell/GB. Urteil v.
28.6. 1984 A/80 (= EuGRZ 1985, 534).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.9.1998, Bsw. 26138/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 186) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_5/Lauko.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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