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Bsw27061/95•AUSL EGMR Bsw27061/95
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Kadubec gegen die Slowakei, Urteil vom 2.9.1998, Bsw. 27061/95.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, Art. 13 EMRK - Recht auf Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht.
Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 6 Art. 3 lit. c EMRK und Art. 13 EMRK (beide einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: SKK 5.000,- für immateriellen Schaden, SKK 395,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde im Zuge eines Vorfalles in einem Ferienhaus von der Polizei festgenommen, die in weiterer Folge den Vorfall bei der örtlichen Sicherheitsbehörde (Obvodny urad) meldete. Der Bf. wurde darauf hin zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen erhob der Bf. ein Rechtsmittel an die Bezirkssicherheitsbehörde (Okresny urad) und rügte, sein Fall sei nicht ausreichend untersucht worden; zudem sei er in Abwesenheit verurteilt worden und konnte sich daher persönlich nicht verteidigen; er beantragte weiters die Vernehmung von Zeugen. Dieses Rechtsmittel wurde abgewiesen. Für die in weiterer Folge beim Verfassungsgericht eingelegte Bsw. beantragte er Verfahrenshilfe sowie die Bestellung eines Amtsverteidigers; letzterem wurde nicht stattgegeben und dem Bf. aufgetragen, binnen 21 Tagen einen Anwalt zu nennen, was ihm letztendlich nicht gelang. Die Bsw. wurde in der Folge zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, die fehlende rechtliche Überprüfung der Entscheidung, mit der eine Geldstrafe über ihn verhängt worden ist, sei eine Verletzung seines von Art. 6 (1) EMRK geschützten Rechtes auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischem, auf Gesetz beruhenden Gericht; er behauptet ferner eine Verletzung seines Rechts auf Verteidigung gemäß Art. 6 (3) (c) EMRK sowie von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Art. 6 EMRK ist anwendbar und wurde aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der betroffenen Behörden verletzt (einstimmig). Zur Begründung vgl. die entsprechenden Ausführungen im Fall Lauko/SVK (= NL 98/5/5). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 6 (3) (c) EMRK und Art. 13 EMRK (beide einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK:
SKK 5.000,- für immateriellen Schaden, SKK 395,- für Kosten und Auslagen.
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle De Cubber/B, Urteil v.
26.10. 1984, A/86 (= EuGRZ 1985, 407), Le Compte ua./B, Urteil v.
23.6. 1981, A/43, (= EuGRZ 1981, 551 ), Campbell Fell/GB, Urteil v.
28.6. 1984, A/80 (= EuGRZ 1985, 534), Kamasinski/A, Urteil v.
19.12. 1989, A/168 (= ÖJZ 1990, 412).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.9.1998, Bsw. 27061/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 187) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_5/Kadubec.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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