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14Os106/98•OGH 14Os106/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998, GZ 14 Os 82/98-7, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist nach Art 92 Abs 1 B-VG der Oberste Gerichtshof. Gegen seine Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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