OGH 14Os119/98

14Os119/98Supreme CourtSep 8, 1998

Full text

OGH 14Os119/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vladan M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vladan M***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 1998, GZ 4 Vr 673/97-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Vladan M***** und der am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligte Bülent A***** wurden des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 14. Oktober 1997 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (gemeinsam mit vier Strafunmündigen) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Bianca P***** vorsätzlich mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt und die vergewaltigte Person in besonderer Weise erniedrigt, indem sie diese in einem öffentlichen Park in einem Gebüsch zu Boden gestoßen, sie an Armen und Beinen festgehalten, mindestens viermal den Geschlechtsverkehr vollzogen, Oralverkehr durchgeführt und teilweise zwischen ihren Brüsten masturbiert haben.

Der allein auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vladan M***** zuwider konnten die Tatrichter die Annahme seiner in den Urteilsgründen (US 6 f) hinreichend präzisierten Tatbeteiligung hinsichtlich des - zwar nicht als unmittelbare Täterschaft, sondern als rechtlich gleichwertiger (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 55) Tatbeitrag im Sinne § 12 dritter Fall StGB zu qualifizierenden, zur Entkleidung des Opfers dienenden - Öffnens der Schuhbänder mängelfrei auf seine eigenen Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 187 c) stützen.

Die Rüge verfehlt aber auch schon deshalb ihr Ziel, weil sie unter Einräumung des weiteren Tatbeitrages durch Leuchten mittels Feuerzeuges, um die Penetration eines anderen zu ermöglichen, lediglich den Entfall einer der beiden Beitragshandlungen anstrebt und damit keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache anspricht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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