AUSL EKMR Bsw40477/98

Bsw40477/98Other CourtSep 10, 1998

Full text

AUSL EKMR Bsw40477/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1998

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Helene Musa gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 10.9.1998, Bsw. 40477/98.

Spruch

Art. 1 1. ZP EMRK, Art. 14 EMRK - Entrichtung einer Abgabe und Recht auf Eigentum.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. war - gemeinsam mit einem Realitätenbüro - Miteigentümerin eines Mietshauses. Ihr Hausanteil betrug zwei Drittel, derjenige des Realitätenbüros ein Drittel. In der Folge erhob sie gegen letzteres Teilungsklage. Der Klage wurde stattgegeben und der Verkauf des Hauses im Wege einer öffentlichen Versteigerung angeordnet. Die Bf. erwarb das Haus durch ein Meistbot von ATS 42.000.000,-. Vom Magistrat Wien wurde der Bf. die Entrichtung einer Abgabe in Höhe von ATS 840.000,- aufgetragen. Sie erhob dagegen Berufung: Die Abgabe dürfe nur hinsichtlich des Betrags von ATS 14.000.000,- erhoben werden, da sie bereits zu zwei Dritteln Miteigentümerin des Mietshauses gewesen sei. Die Berufung wurde von der Abgabenberufungskommission abgewiesen: Gegenstand des Verkaufes sei das gesamte Gebäude gewesen, hierfür sei auch das Meistbot der Bf. ergangen. Der Wortlaut des § 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates sei in dieser Hinsicht unzweideutig, was auch durch die Rspr. des VwGH bestätigt werde. Die Bf. erhob darauf Bsw. an den VfGH und behauptete, die ggst. Bestimmungen des Beschlusses des Wiener Gemeinderates seien verfassungswidrig. Die Abgabe in der Höhe von 2%, gerechnet auf der Grundlage des Meistbots, habe ihr Recht auf Eigentum sowie den Gleichheitsgrundsatz verletzt: Sie habe lediglich Eigentumsrechte mit Rücksicht auf ein Drittel des Eigentums am Mietshaus erworben. Der VfGH lehnte die Behandlung der Bsw. mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab: Gemäß seiner st. Rspr. werde lediglich das Meistbot und sonst keine anderen Maßstäbe als Besteuerungsgrundlage herangezogen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum gemäß Art. 1 1.ZP EMRK, da die Abgabe auf der Grundlage ihres Meistbots und nicht in bezug auf das von ihr erworbene letzte Drittel des Eigentums am Mietshaus errechnet wurde.

Unstrittig ist, dass die Erhebung von Abgaben einen Eingriff in das Recht auf Eigentum gemäß Art. 1 1.ZP EMRK darstellt. Ein solcher Eingriff ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung zulässig, wenn er "zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstiger Abgaben" erforderlich ist. Zwar liegt es im Ermessen der Konventionsstaaten, wie sie ihr Steuer- oder Abgabensystem gestalten. Die Konventionsorgane können aber zumindest prüfen, ob die ggst. Steuer oder Abgabe missbräuchlich oder unverhältnismäßig war. Vorweg ist festzuhalten, dass Geldleistungspflichten, die sich infolge der Erhebung von Steuern und Abgaben ergeben, die Eigentumsgarantie des Art. 1 1.ZP EMRK dann berühren können, wenn sie den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (vgl. Bsw. 13013/87, Wasa Liv Ömsesedigt, Försäkringsbolaget Valands Pensionsstiftelse ua./S, ZE v. 14.12.1988, DR 58, 163 bzw. Bsw. 15117/89, Riccardo Travers ua./I, ZE v. 16.1.1995, DR 80-B, 5). Die Höhe der von der Bf. zu entrichtenden Abgabe erfüllte keine dieser Voraussetzungen. Der Beschwerdepunkt ist offensichtlich unbegründet iSv. Art. 27 (2) EMRK.

Die Bf. behauptet, die fehlende gesetzliche Unterscheidung beim Erwerb von Eigentum zwischen Miteigentümern und Personen, die keine vorherigen, das Versteigerungsobjekt betreffenden Eigentumsrechte hatten, sei diskriminierend und stelle eine Verletzung von Art. 1

1. ZP EMRK iVm. Art. 14 EMRK dar.

Für die Bf. bzw. deren Anwalt war die Entrichtung einer Abgabe im Fall des Meistbots bei der öffentlichen Versteigerung des Mietshauses vorhersehbar. Dass die Abgabe gemäß § 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderats auf der Grundlage des Meistbots errechnet wurde und nicht in bezug auf einer für die Bf. günstigeren Besteuerungsgrundlage ist an sich weder unsachlich noch unangemessen. Dies gilt auch für die vom Beschluss vorgesehene Nichtberücksichtigung vorheriger Eigentumsrechte bei der Höhe der Abgabe: Es handelte sich dabei um eine allgemeine Regelung, die weder willkürlich war noch sich auf einen bestimmten Personenkreis bezog. Der Beschwerdepunkt ist offensichtlich unbegründet iSv. Art. 27 (2) EMRK. Die Bsw. ist unzulässig (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 10.9.1998, Bsw. 40477/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 215) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_6/Musa.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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