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11Os111/98 (11Os122/98)•OGH 11Os111/98 (11Os122/98)
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Egon H***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juni 1998, GZ 29 Vr 1172/97-135, sowie seine implizierte Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Mitangeklagten Ana Hä***** enthält, wurde Egon Hu***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Satz StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der rechtskräftig verurteilten Ana Hä***** den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine den Wert von 25.000 S jedenfalls übersteigende Sache, die dieser durch sie erlangt hatte, zu verwerten, indem er von den durch einen unbekannten Täter am 9.April 1997 in Walchsee durch Einbruchsdiebstahl erbeuteten Edelsteinen 18 Boxen mit solchen Steinen im Detailverkaufswert von 670.200 S an einem nicht mehr feststellbaren Tag, vermutlich Anfang Juni 1997, zur Weiterveräußerung nach Marburg verbrachte, wobei ihm bekannt war, daß die mit Strafe bedrohte Handlung, durch welche die Sachen erlangt worden waren, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Gründe der Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) bewirkte die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 12.Juni 1998 gestellten Beweisantrages auf Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Walter M***** über den Großhandelspreis der Edelsteine keine Nichtigkeit.
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer bei Stellung des Antrages nicht anführte, inwieweit das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Entscheidung Einfluß üben könnte (S 95/IV), betrifft der nach der Beschwerdeausführung (sohin verspätet) unter Beweis zu stellende Umstand, daß die verhehlten Edelsteine einen Großhandelswert von unter 500.000 S hatten, keinen für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Das Schöffengericht hat die Qualifikation des § 164 Abs 4 StGB und den danach anzuwendenden Strafsatz nämlich nicht auf den Wert der Pretiosen gestützt, sondern auf die Tatsache, daß diese aus einem Einbruchsdiebstahl stammten, was vom Angeklagten ernstlich für möglich gehalten wurde und womit er sich abfand (US 3, 5 und 7). Dem genauen Großhandelswert kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal das Schöffengericht von einem Großhandelswiederbeschaffungswert der Edelsteine von weniger als 500.00 S ausgegangen ist (US 5).
Dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a), es sei nicht geklärt worden, ob überhaupt ein inländischer Tatort vorliege, ist zu erwidern, daß sich aus dem Urteilssachverhalt eindeutig ergibt, daß der Angeklagte auch in Österreich gehandelt hat. Darüber hinaus gelten gemäß § 64 Abs 1 Z 8 StGB bei einer im Inland begangenen Vortat für die Hehlerei jedenfalls die österreichischen Strafgesetze, auch wenn sie ausschließlich im Ausland begangen worden wäre.
Daß die Herkunft der Steine aus einem Einbruchsdiebstahl vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters umfaßt war, konnte das Schöffengericht mängelfrei darauf stützen, daß der Angeklagte vor Übernahme der Steine einen Fernsehbericht über einen Einbruchsdiebstahl gesehen hatte, bei welchem Boxen mit Edelsteinen gestohlen worden waren und daß die Beschriftung der Behältnisse auf einen wesentlich höheren Wert hinwies, als den Betrag, den er dafür auslegen mußte.
Des weiteren verkennt der Rechtsmittelwerber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand der Tatsachenrüge in seiner Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1). Eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, wie es die übrigen Ausführungen zu diesem Punkt der Rüge darstellen, ist daher (auch) unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig.
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist.
Der Beschwerdeführer übergeht bei seinen Ausführungen einerseits den im Urteil festgestellten Vorsatz (US 7); andererseits übersieht er, daß die von ihm angestrebte Verurteilung wegen § 165 StGB infolge Wegfalls dieser Strafbestimmung aus dem StGB seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/527) nicht dem Gesetz entspräche.
Der neuerlich relevierte Wert der verhehlten Gegenstände betrifft, wie bereits zur Verfahrensrüge ausgeführt, im konkreten Fall keinen entscheidungswesentlichen Umstand und übergeht der Rechtsmittelwerber dabei die Tatsache, daß die Qualifikation des § 164 Abs 4 StGB ausschließlich auf die Herkunft der Edelsteine aus einem Einbruchsdiebstahl gestützt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.
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