OGH 4Ob256/99x

4Ob256/99xSupreme CourtSep 28, 1999

Full text

OGH 4Ob256/99x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 25. September 1984 geborenen mj. Sabine J***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Johannes M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 1999, GZ 43 R 173/99f-352, mit welchem der Antrag des Vaters auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. März 1999, GZ 43 R 173/99f-342, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das als "außerordentlicher Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber war zuletzt bis einschließlich 8. 3. 1996 zur Unterhaltsleistung an seine Tochter verpflichtet. Das Erstgericht minderte die dem Vater auferlegten Unterhaltsbeiträge und wies sein für bestimmte Zeiträume gestelltes Herabsetzungsmehrbegehren ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 14 Abs 1 AußStrG aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluß wurde dem Vater am 31. 3. 1999 zugestellt. Am 10. 5. 1999 brachte er einen als "außerordentlicher Rekurs" bezeichneten Schriftsatz beim Erstgericht ein, welches die Akten dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte.

Mit Beschluß vom 22. 6. 1999, GZ 4 Ob 166/99m, stellte der Oberste Gerichtshof die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, sie dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 14a Abs 3 AußStrG vorzulegen.

Das Rekursgericht wertete den als außerordentlichen Rekurs bezeichneten Schriftsatz als Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches und wies diesen Antrag samt dem gleichzeitig erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Einerseits sei das Rechtsmittel des Vaters angesichts der am 31. 3. 1999 erfolgten Hinterlegung der bekämpften Entscheidung verspätet. Da das Kind durch die angefochtene Entscheidung bereits Rechte erlangt habe, könne auf das verspätete Rechtsmittel nicht im Sinn des § 11 AußStrG eingegangen werden. Der Vater habe andererseits aber auch keine Gründe geltend gemacht, die eine Änderung des Zulässigkeitsausspruchs im Sinn des § 14a Abs 3 AußStrG angezeigt erscheinen ließen.

In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs läßt der Vater erkennen, daß er sich vor allem deshalb beschwert erachtet, weil der Oberste Gerichtshof nicht über seinen am 10. 5. 1999 erhobenen Revisionsrekurs in sachlicher Weise entschieden hat. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach sein außerordentliches Rechtsmittel vom 10. 5. 1999 verspätet und infolge § 11 AußStrG einer sachlichen Erledigung nicht mehr zugänglich war, bekämpft er hingegen nicht. Er läßt auch die - nach § 14a Abs 4 AußStrG im übrigen auch nicht bekämpfbare - Entscheidung des Rekursgerichts, das seinen Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruches zurückgewiesen hatte, unangefochten.

Soweit sich das Rechtsmittel des Vaters aber dagegen richtet, daß der Oberste Gerichtshof den von ihm am 10. 5. 1999 erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs nicht in sachlicher Hinsicht behandelt, sondern den Akt dem Erstgericht zurückgestellt hatte, ist sein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.