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4Ob275/99s•OGH 4Ob275/99s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****" *****gesellschaft mbH, , vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei Fgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wolf, Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Entschädigung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren 600.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. August 1999, GZ 1 R 82/99g-13, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach der von der Beklagten selbst zitierten Rechtsprechung bedarf ein auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützter Sicherungsantrag keiner Gefahrenbescheinigung nach § 381 Z 2 EO, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Fall nach der Lebenserfahrung auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann (MR 1996, 238 - Hausdurchsuchung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Der unberechtigte Vorwurf, die Klägerin, ihre Organe und/oder Mitarbeiter hätten sich durch ein gegen die Beklagte gerichtetes wettbewerbswidriges Verhalten strafbar gemacht, ist geeignet, den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin zu schädigen. Eine Gefahrenbescheinigung war daher nicht notwendig; der von der Klägerin behauptete Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung besteht nicht.
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