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12Os132/99•OGH 12Os132/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Bernd S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, AZ 35 Vr 3036/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Angeklagten Herbert N***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29. Juli 1999, AZ 8 Ns 37/99, nach Akteneinsicht durch die Generalprokuratur nichtöffentlich wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der gegen Herbert N***** und weitere Angeklagte beim Landesgericht Salzburg zum AZ 35 Vr 3036/95, Hv 22/95, wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB anhängigen Verfahren erklärte das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss die von Herbert N***** im Zusammenhang mit der Entscheidung über Kostenbestimmungsanträge zeitweise eingeschrittener Amtsverteidiger geltend gemachte Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg Dr. Walter G***** für nicht gerechtfertigt.
Da das Gesetz (§ 74 Abs 3 StPO) zu Entscheidungen über Ablehnungen eine Anfechtungsmöglichkeit versagt, war die dennoch erhobene Beschwerde des Herbert N***** als unzulässig zurückzuweisen.
Was der Beschwerdeführer aus der für zivilrechtliche Ansprüche außerhalb des § 395 StPO geltenden abweichenden Regelung des Beschwerderechts nach § 24 Abs 2 JN und der (unter Umständen) bestehenden Anfechtungsmöglichkeit von Ablehnungen während der Hauptverhandlung gegen die Konformität des § 74 Abs 3 StPO mit Art 7 Abs 1 B-VG vorbringt, bietet für den Obersten Gerichtshof ebensowenig Anlass für eine amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG, wie jene Bedenken, die gegen die Übereinstimmung des hier relevanten Rechtsmittelausschlusses mit dem im Art 6 Abs 1 EMRK statuierten Recht auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche durch ein - hier auf Grund der behaupteten Befangenheit des zur Befindung über die Ablehnung des Schöffensenatsvorsitzenden zuständigen übergeordneten Organes in Frage gestelltes - unabhängiges Gericht, sowie mit dem vom Art 13 EMRK in Ansehung von Konventionsverletzungen garantierten Beschwerderecht geltend gemacht werden.
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