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3Ob245/99x•OGH 3Ob245/99x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** , vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, gegen die verpflichtete Partei Werner F*****, wegen S 8,000.000,-- sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 14. April 1999, GZ 22 R 144/99d-28, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 22. Februar 1999, GZ 5 E 1117/98d-21 bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Aufschiebung der Zwangsversteigerung nicht Folge.
Es sprach zutreffend aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (im Hinblick auf die Verfahrenshilfe auch noch nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO) jedenfalls unzulässig ist. Eine der Ausnahmen, bei denen nach der EO auch die Anfechtung bestätigender Entscheidungen möglich ist, liegt hier nicht vor. Demnach ist der vom Verpflichteten dessen ungeachtet (und überdies verspätet, weil nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtmittelfrist des gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 521 Abs 1 ZPO) eingebrachte Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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