OGH 3Ob268/99d

3Ob268/99dSupreme CourtOct 20, 1999

Full text

OGH 3Ob268/99d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** regGenmbH, , vertreten durch Krömer Nusterer Rechtsanwälte-Partnerschaft in St. Pölten, gegen die verpflichtete Partei Josef Z, vertreten durch Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 4,239.290,-- S sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Juni 1999, GZ 7 R 178/99b, 7 R 179/99z-102, soweit damit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 3. Mai 1999, GZ 11 E 1/98v-85, in seinen Punkten 2. - 5. bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat mit dem im außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten allein angefochtenen Teil seiner Entscheidung den Beschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten 2. - 5. - womit verschiedene Anträge und Eingaben des Verpflichteten ab- bzw zurückgewiesen wurden - bestätigt und belehrend ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO mangels Vorliegens des in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehenen Ausnahmefalles jedenfalls unzulässig und daher ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.

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