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6Ob261/99x•OGH 6Ob261/99x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. November 1990 verstorbenen Thomas S*****, zuletzt ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, beide Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Juli 1999, GZ 1 R 146/99m-229, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Gemäß § 12 Kärntner ErbhöfeG ist der Übernahmswert vom Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme auf alle auf den Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des von der Entscheidung betroffenen Erbhofes und hat - unter der Voraussetzung, dass das eingeräumte Ermessen nicht eklatant überschritten wird - keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung. Die unter Zugrundelegung des Gutachtens beider Sachverständiger und der Äußerung der zuständigen örtlichen Kammer getroffenen Feststellungen und der so errechnete Übernahmswert lassen keine eklatante Überschreitung des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens erkennen. Dass die von den Vorinstanzen berücksichtigte Sachverhaltsgrundlage unvollständig gewesen wäre, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Soweit der Revisionsrekurswerber eine Anrechnung von Vorausempfängen des Noterben (behauptet wird eine Schenkung des Erblassers und Kaufverträge mit diesem) vermisst, ist er darauf hinzuweisen, dass die Erbteilungsvorschriften des Kärntner Erbhöfegesetzes das Pflichtteilsrecht nicht berühren (§ 15 Abs 1 leg cit). Vielmehr ist der nach § 12 bestimmte Übernahmewert des Erbhofes der Pflichtteilsberechnung zugrundezulegen. Zur Erledigung allfälliger Pflichtteilsansprüche ist das Abhandlungsgericht jedoch nicht berufen (vgl NZ 1980, 158; EvBl 1983/31).
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