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Bsw28396/95•AUSL EGMR Bsw28396/95
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Wille gegen Liechtenstein, Urteil vom 28.09.1999, Bsw. 28396/95.
Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK - Freiheit der Meinungsäußerung eines hochrangigen Richters bezüglich geäußerter wissenschaftlicher Ansichten bei einem Vortrag.
Verletzung von Art. 10 EMRK (16:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 EMRK (16:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: CHF 10.000,- für immateriellen Schaden. CHF 91.014,05 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
IZm. der Abhaltung des Volksbegehrens über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) kam es im Jahr 1992 zu Kompetenzstreitigkeiten zwischen Fürst Hans-Adam II und der Regierung, deren Mitglied der Bf. zu dieser Zeit war. Diese Angelegenheit wurde nach einer Aussprache zwischen Fürst, Regierung und Landtag auf Grundlage einer gemeinsamen Erklärung beigelegt.
Im Mai 1993 kandidierte der Bf. nicht mehr für den neuen Landtag; im Dezember 1993 wurde er zum Präsidenten der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ernannt.
Am 16.2.1995 hielt der Bf. einen öffentlichen Vortrag über „Wesen und Aufgaben des Staatsgerichtshofes". Darin äußerte er die Ansicht, dass diesem bei einem Streit zwischen Fürst (Regierung) und Landtag über die Auslegung der Verfassung eine Entscheidungskompetenz zukomme. Über den Vortrag und die Ansichten des Bf. wurde daraufhin in der Zeitung „Liechtensteiner Volksblatt" berichtet.
In einem Brief vom 27.2.1995 an den Bf. drückte der Fürst sein Erstaunen über dessen Ansichten aus. Der Fürst führte aus, dass er bereits bei der Kontroverse im Jahr 1992 gegenüber dem Bf. als damaliges Regierungsmitglied darauf aufmerksam gemacht hatte, letzterer halte sich nicht an die Verfassung. Weiters teilte der Fürst dem Bf. mit, dass er ihn wegen der gegen Sinn und Wortlaut der Verfassung verstoßenden Aussagen nicht mehr für ein öffentliches Amt ernennen werde, auch wenn der Landtag den Bf. dafür vorschlagen sollte. Im darauf folgenden Briefwechsel legten der Fürst wie auch der Bf. ihre gegensätzlichen Standpunkte ohne Annäherung in der Sache erneut dar.
Der Bf. wurde dem Fürsten im April 1997 vom Landtag für eine neuerliche Amtszeit als Präsident der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vorgeschlagen. Der Fürst lehnte die neuerliche Ernennung des Bf. ab.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, die Entscheidung des Fürsten, ihn für keine neue Amtszeit zu ernennen, sei eine Sanktion für seine bei einem akademischen Vortrag geäußerten Ansichten über die Verfassung und verletze Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung). Überdies behauptet er eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Die Reg. wendet ein, im vorliegenden Fall gehe es hauptsächlich um den Zugang zum öffentlichen Dienst.
Das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst wurde bewusst nicht in die Konvention aufgenommen. Dies bedeutet aber nicht, dass es öffentliche Bediensteten unmöglich ist, sich gegen ihre Abberufung zu wehren, falls diese Abberufung ihre aus der Konvention erwachsenden Rechte verletzen würde.
Liegt ein Eingriff vor?
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung in Form einer „Formalität, Bedingung, Beschränkung oder Strafe" vorliegt oder ob die Maßnahme im Bereich des Zugangs zum öffentlichen Dienst lag, das nicht im Schutzbereich der Konvention liegt. Das Hauptaugenmerk bei Prüfung dieser Frage ist auf den Brief des Fürsten an den Bf. vom 27.2.1995 zu richten.
Der Bf. erhielt diesen Brief während seiner Amtszeit als Präsident der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, ohne dass eine Neubesetzung dieser Position aktuell gewesen wäre. Aus dem Inhalt des Briefes geht hervor, wie sich der Prinz in Ausübung der ihm eingeräumten Rechte zukünftig gegenüber dem Bf. zu verhalten gedenke. Darüber hinaus war der Brief ausdrücklich an den Bf. in seiner Funktion als Präsident der Verwaltungsbeschwerdeinstanz gerichtet. Die bekämpfte Maßnahme wurde von einem Staatsorgan gesetzt, für dessen Akte das Fürstentum Liechtenstein als Vertragsstaat der Konvention verantwortlich ist. Die Ankündigung des Fürsten, den Bf. nicht mehr für ein öffentliches Amt ernennen zu wollen, stellte eine Rüge für die vom Bf. getätigten Äußerungen und einen Eingriff in sein Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung dar.
Unter der Annahme, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen und einen legitimen Zweck verfolgte, war zu prüfen, ob dieser in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Beim Bf. handelte es sich zur Zeit der fraglichen Ereignisse um einen hochrangigen Richter. Bei der Freiheit der Meinungsäußerung solcher Personen bekommen die Pflichten und Verantwortung in Art. 10 (2) EMRK eine besondere Bedeutung. Von diesen Personen kann Zurückhaltung bei der Ausübung dieses Rechts erwartet werden, um nicht die Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung in Frage zu stellen. Der Vortrag des Bf. war Teil einer Reihe akademische Vorlesungen zum Thema Verfassungsrecht und hatte fast zwangsläufig auch politische Zusammenhänge. Allein wegen dieser Tatsache sollte der Bf. aber nicht davon abgehalten werden, sich zu solchen Themen äußern zu können. Die Ansichten des Bf. waren nicht unhaltbar, schließlich wurden sie von einer größeren Anzahl von Menschen in Liechtenstein geteilt. Darüber hinaus beinhaltete der Vortrag weder Bemerkungen über laufende Verfahren, noch schwerwiegende Kritik an Personen oder öffentlichen Einrichtungen oder etwa Beleidigungen am Fürsten oder anderen hohen Amtsträgern.
Die Reaktion des Fürsten im Brief vom 27.2.1995 hatte ihre Grundlage auf allgemeinen Schlußfolgerungen aufgrund des Verhaltens des Bf. während der politischen Kontroverse im Jahr 1992 und dem Vortrag im Jahr 1995. Im besagten Brief weist nichts darauf hin, dass die Ansichten des Bf. einen Einfluß auf seine Amtsführung als Präsident der Verwaltungsbeschwerdeinstanz hätten.
Der Eingriff war in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 10 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Cabral Bareto).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Die Reg. behauptet, der Bf. hätte den Staatsgerichtshof gegen den nicht auf seinem Vorschlagsrecht beharrenden Landtag anrufen können. Dazu wird festgestellt, dass die Bsw. einen Akt des Fürsten und nicht des Landtags zum Gegenstand hat. Darüber hinaus konnte die Reg. nicht nachweisen, dass es in der Geschichte des Staatsgerichtshofs seit 1925 schon einen Fall gegeben hätte, in dem eine Bsw. gegen den Fürsten zur Entscheidung zugelassen worden wäre. Es konnte demnach auch nicht nachgewiesen werden, dass eine Bsw. an den Staatsgerichthof wirksam gewesen wäre. Verletzung von Art. 13 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Cabral Barreto).
Art. 41 EMRK:
CHF 10.000,- für immateriellen Schaden; CHF 91.014,05 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Glasenapp/D, Urteil v. 28.6.1986, A/104, EuGRZ 1986, 497. Kosiek/D, Urteil v. 28.6.1986, A/105, EuGRZ 1986, 507. Vogt/D, Urteil v. 26.9.1995, A/323, NL 95/5/5; EuGRZ 1995, 590; ÖJZ 1996, 75.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 17.9.1998 eine Verletzung von Art. 10 EMRK (15:4 Stimmen) und Art. 13 EMRK (16:3 Stimmen) festgestellt. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK (17:2 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.10.1999, Bsw. 28396/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 190) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_6/Wille.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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